Die Teilungsversteigerung – Wenn möglich, vermeiden

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Mehrere Erben bilden automatisch eine so genannte Erbengemeinschaft und können grundsätzlich nur gemeinsam agieren. Wenn – wie häufig – zwischen einzelnen Erben Zwist und Uneinigkeit vorherrscht, dann müssen einzelne Erben zuweilen zu drastischen Maßnahmen greifen, um zu ihrem Recht zu kommen.

Gehört zum Nachlass zum Beispiel eine Immobilie, dann können die Erben über diese Immobilie nur dann verfügen, wenn alle Miterben einverstanden sind. Schert nur ein Miterbe aus, sei es, weil er mit der Immobilie andere Pläne hat oder weil er schlicht desinteressiert ist, dann ist eine freihändige Veräußerung der Immobilie am Markt zunächst einmal nicht möglich.

Der Gesetzgeber hat hierfür aber eine Lösung vorgesehen:

Gem. § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe nach dem Eintritt des Erbfalls die so genannte Auseinandersetzung der Erbschaft verlangen. Diese Auseinandersetzung kann tatsächlich erfolgen, d. h. jeder Erbe bekommt Teile aus dem Nachlass, oder die Nachlassgegenstände werden veräußert und die Erben erhalten ihren Anteil am Verkaufserlös.

Da eine Immobilie schlecht zwischen den Erben aufgeteilt werden kann, besteht in Bezug auf Grundstücke, Häuser und Wohnungen für jeden Miterben das Recht, bei Gericht eine so genannte Teilungsversteigerung zu beantragen.

Bei einer solchen Teilungsversteigerungwird die Immobilie an den Meistbietenden veräußert und der erzielte Erlös wird an die Miterben entsprechend ihrer Erbquote ausbezahlt.

Das gerichtliche Verfahren bei Teilungsversteigerungen

Antrag:

Um das Verfahren der Teilungsversteigerung einzuleiten, ist ein Antrag eines Miteigentümers beim Amtsgericht (Versteigerungsgericht) erforderlich. Hierzu muss der Antragsteller seine Eigentümer-Eigenschaft nachweisen

durch Ausweis als Eigentümer im Grundbuch oder

als noch nicht im Grundbuch eingetragener Erbe

durch einen Erbschein oder

durch ein notariell beurkundetes Testament oder

durch einen notariellen Erbvertrag.

(Dem Testament oder Erbvertrag ist das Eröffnungsprotokoll beizufügen.)

Kosten:

Bei der Beantragung fallen zunächst ca. 150 € für die Antragstellung, die Zustellung an die Miterben und die Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch an.

·Als nächstes ist vom Antragsteller ein Vorschuss für die Erstellung des Gutachtens zu leisten, der wiederum abhängig vom Wert der Immobilie ist. 

Der nächste Vorschuss ist für die Einleitung und Durchführung der Versteigerung fällig. 

Bei einem Immobilienwert von 250.000 € rechnen Sie mit Kosten von ca. 6.000 €. Diese werden zwar nachher auf alle Erben umgelegt, müssen aber erst vorgestreckt werden.

Dauer des Verfahrens:

Das Versteigerungsverfahren kann von der Beantragung bis zur Verteilung des Erlöses 1 – 2 Jahre dauern, immer vorausgesetzt, die Versteigerung ist im ersten Anlauf erfolgreich.

Fazit:

Wie Sie sehen, ist das Verfahren langwierig und relativ teuer. Und was ein großer Nachteil ist, Sie können keinen Einfluss auf den Verkauf mehr ausüben. Das Objekt geht zu dem Preis an den Meistbietenden, der zwar das Mindestgebot erreicht, aber vielleicht weit von Ihren Erwartungen entfernt ist. Sie können davon ausgehen, dass ein freihändiger Verkauf in den meisten Fällen wesentlich ertragreicher ist als die Teilungsversteigerung.

Es hat also für alle Beteiligten unter Ertrags- und Kostengesichtspunkten nur Vorteile, freihändig zu verkaufen.

Wenn Sie Fragen zur Teilungsversteigerung haben oder sich informieren wollen, ob eine Mediation einen freihändigen Verkauf möglich machen kann,

Rufen Sie mich an und vereinbaren einen Termin.

Ich freue mich auf Ihren Anruf!


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