Teilungsversteigerung und Prozesskostenhilfe – möglich?

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Sind Sie z. B. als Erbe Miteigentümer eines Grundbesitzes, können sich allerdings mit den weiteren Miteigentümern bezüglich eines Verkaufs nicht einigen? Stehen Ihnen keine Mittel zur Verfügung, eine „Teilungsversteigerung“ einzuleiten? Durch Prozesskostenhilfe werden Sie in die Lage versetzt, eine Verwertung des Objektes herbeizuführen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hierzu möchten wir auf folgende grundsätzliche Erwägung hinweisen: 

Sofern Gemeinschaften Eigentümer eines Grundbesitzes (z. B. Erbengemeinschaften) sind und die Teilhaber sich im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht über einen freihändigen Verkauf einigen können, verbleibt als letzte Maßnahme lediglich die Möglichkeit der Aufhebung der Gemeinschaft, welche gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Grundstücken durch einen „Verkauf im Wege der Zwangsversteigerung“, üblicherweise „Teilungsversteigerung“ genannt, erfolgen kann. Die Gemeinschaften können (Mit-)Eigentümer eines Grundbesitzes sein (z. B. zu einem ideellen Anteil von je ½, üblich bei Eheleuten oder als Erben in einer Erbengemeinschaft zu einem bestimmten Erbanteil). Die Eigentümergemeinschaft kann allerdings auch aus Gesellschaftern einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bestehen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Teilhaber der Gemeinschaft, welcher diese auflösen und beenden sowie den Grundbesitz verwerten will, für die Durchführung des Teilungsversteigerungsverfahrens Prozesskostenhilfe erhalten kann. 

Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe auf Antrag gewährt werden, wenn eine Partei,

  • nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint

Schwierig ist die Frage zu beantworten, wann die die Merkmale „hinreichender Erfolgsaussicht“ und „fehlende Mutwilligkeit“ bezüglich einer beabsichtigten Teilungsversteigerung als gegeben anzusehen sind. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.03.2011 – V ZB 177/10 diese Fragestellung (Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit) behandelt.

Er stellt dort unter Rz. 9 (Quelle: www.bundesgerichtshof.de) fest: 

„Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, sodass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).“

Die Erfolgsaussicht der Teilungsversteigerung ergibt sich bereits daraus, dass jeder Teilhaber der Gemeinschaft „einen vollstreckbaren Anspruch nach § 749 Abs. 1 BGB auf Aufhebung der Gemeinschaft hat. Dieser erfolgt gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Grundstücken durch einen Verkauf im Wege der Versteigerung, für dessen Durchführung es nach § 181 Abs. 1 ZVG keines vollstreckbaren Titels bedarf.“ 

(BGH Beschluss vom 15.03.2011 – V ZB 177/10; s. unter Rz. 9) 

Ausweislich dieser BGH-Entscheidung ist die Erfolgsaussicht gegeben, wenn der Teilhaber ohne Titel die entsprechende Teilungsversteigerung beantragen kann. Dies ist regelmäßig der Fall. Ausnahmen bestehen, wenn der Teilungsversteigerung z. B. Rechte Dritter entgegenstehen (§ 771 ZPO – vgl. hierzu BGH IX ZR 3/83).

Zur Frage der Mutwilligkeit der Teilungsversteigerung führt der BGH in dem vorgenannten Beschluss unter Rz. 11 aus:

„aa) Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6). Die bedürftige Partei soll durch den Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besser gestellt werden als eine bemittelte Partei, welche ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Der unbemittelten Partei soll es nicht ermöglicht werden, infolge der mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einhergehenden Befreiung von den für die Rechtsverfolgung aufzuwendenden Kosten (§ 122 Abs. 1 ZPO) auch wirtschaftlich zwecklose Verfahren zu führen, von denen sie Abstand nähme, wenn sie selbst die damit verbundenen Kosten tragen müsste.“

Die Mutwilligkeit ist auf Grundlage einer Prognose zu bestimmen. Es bedarf der Bewertung, ob die beantragte Teilungsversteigerung aller Voraussicht nach fehlschlagen wird, weil sich z. B. kein Bieter finden wird, der ein nach den §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt und das Verfahren deshalb nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (vgl. BGH a. a. O, Rz. 13). Ein solcher Fall liegt z. B. vor, 

wenn das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks und dem geringsten Gebot voraussichtlich alle in Betracht kommenden Interessenten von der Abgabe von Geboten abhalten wird. Diese Voraussetzung muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.

(BGH Beschluss vom 15.03.2011 – V ZB 177/10; s. unter Rz. 13) 

In dem vom BGH entschiedenen Fall war die vorstehend geschilderte Voraussetzung im Hinblick auf „Drittbieter“ realistisch nicht gegeben, da das Objekt einen Verkehrswert von 120.000,00 – 130.000,00 € hatte sich, jedoch ein Bargebot von 70.000,00 €, bestehenbleibende Belastungen von 180.000,00 € und eine Reallast (Wohnrecht für die Eltern der Schuldnerin) von 450.000,00 € gegeben waren.

In diesem Zusammenhang hat der BGH allerdings festgestellt, dass weitere Fallvarianten z. B. das Bieten durch einen Miteigentümer oder durch die Eltern der Schuldnerin durch die Instanzengerichte nicht hinreichend berücksichtigt wurden, da sich durchaus Konstellationen ergeben können, wonach die Durchführung der Teilungsversteigerung realistisch möglich ist. Aus diesen Ausführungen des BGH ergibt sich die Notwendigkeit neben dem Grundbuchinhalt, den vertraglichen Verpflichtungen den Gläubigern gegenüber auch die Interessen der Beteiligten einer umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Es ist im Übrigen zu beachten, dass Prozesskostenhilfe für jeden Abschnitt des Verfahrens gesondert bewilligt werden kann, sodass im ersten Schritt lediglich Prozesskostenhilfe für die Verfahrensabschnitte bis zur Durchführung des Versteigerungstermins (vgl. a.a.O. Rz. 24) beantragt werden kann. 

Im Ergebnis bedeutet diese BGH-Entscheidung, dass schwache wirtschaftliche Verhältnisse einen Teilhaber/Mitglied einer Eigentümergemeinschaft nicht davon abhalten muss, seine Rechte im Rahmen der Teilungsversteigerung geltend zu machen. Er kann entsprechende Prozesskostenhilfe beantragen und erhalten. Insofern sind die Gegebenheiten des Einzelfalls einer Prüfung zu unterziehen, damit der PKH-Antrag vor Gericht auch belastbar begründet werden kann und letztlich die Rechte des Betroffenen durchgesetzt werden können. 

Wenn Sie in einer ähnlichen Konstellation involviert sind, können wir Ihnen gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte beistehen. 



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