Die Tricks der Banken, Depotbanken und Vermögensverwalter – und wie man ihnen begegnen kann

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Tricks mit Zinsen und Wertstellungen

Es kommt häufig vor, dass Banken die Wertstellungen der Gutschriften regelmäßig zu spät vornehmen und im Gegenzug jedoch Abbuchungen auf dem Konto früher vornehmen.

Es gibt bereits Gerichtsurteile, wonach Banken an ihre Kunden mehrere Tausend Euro gemäß § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückzahlen mussten. Einige Banken tricksen mit Zinsen und Wertstellungen so geschickt, dass sie sich dabei an ihren Kunden ungerechtfertigt bereichern, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.

Wenn eine Bank die Wertstellungen der Gutschriften regelmäßig zu spät vornimmt und im Gegenzug jedoch Abbuchungen auf dem Konto früher vornimmt, hat der Bankkunde sowohl den Verlust der Guthabenzinsen als auch die Kosten der Überziehungszinsen ungerechtfertigt zu tragen und die Bank macht hierdurch Gewinn. Dies ist öfter der Fall als der Bankkunde vielleicht denkt, da solche Vorgänge für einen Laien nicht offensichtlich sind. Auch bei Kreditverträgen mit variablen Zinssätzen gibt es immer wieder fehlerhafte Zinsanpassungen durch die Bank sowie zu hohe Verzugszinsen bei Immobiliendarlehen, die durch eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, die laut Gesetz nicht höher als 2.5 %-Punkte über dem Basiszinsatz sein dürfen.

Wie werden die Wertstellungs- und Zinsberechnungstricks aufgedeckt?

Diese Wertstellungs- und Zinsberechnungstricks können durch eine Kontenprüfung aufgedeckt werden. Bei einer Kontoprüfung wird zunächst der Rahmen der zu prüfenden Zinsen und Gebühren ermittelt und festgelegt, worauf sich die Prüfung vorrangig beziehen soll, wie z. B. Wertstellungen oder Gebühren. Anhand von Probebuchungen wird das Potenzial der fehlerhaften Buchungen ermittelt und eine Prüfungsstrategie (z. B. welche Konten, über welchen Zeitraum genau überprüft werden sollen) festgelegt.

Wann lohnt sich eine Kontoprüfung?

Man sollte jedoch zuvor abschätzen, ob sich eine professionelle Kontenüberprüfung im eigenen Fall lohnt, da Kontenprüfer meist ein hohes Honorar für Ihre Arbeit fordern, insbesondere, da man unbedingt auf seriöse Anbieter zurückgreifen sollte, damit die Beweise im Falle eines notwendigen Rechtsstreits mit der Bank auch gerichtsfest sind. Auch sollte zudem ein auf Bankenrecht spezialisierter Anwalt beauftragt werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bank jedoch auch diese Kosten erstatten, so Rechtsanwalt Fürstenow. In Frage könnte eine Kontoprüfung kommen, wenn der Kunde z. B. ein Kontokorrentkonto hat und über Jahre hohe Sollzinsen gezahlt hat oder einen Darlehensvertrag mit variablem Zinssatz hat oder mit den Kreditraten, insbesondere bei Immobiliendarlehensverträgen, in Verzug geraten ist.

In die eigene Tasche arbeitende Vermögensverwalter

Provisionen und Zuwendungen, die Vermögensverwalter von Investmentfonds erhalten haben, sind an den Kunden herauszugeben, da ansonsten der Tatbestand der Untreue erfüllt sein kann.

Grundlage hierfür ist, dass die Vermögensverwaltung ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB ist. Hieraus ergibt sich i.V.m. § 667 BGB grundsätzlich zunächst die Pflicht der Banken alles herauszugeben, was ihnen im Wege der Geschäftsbesorgung von Dritten zufließt.

Banken lassen daher den Anleger neben dem üblichen Verwaltungsvertrag, der eine jährliche Verwaltergebühr vorsieht, unterschreiben, dass die Bank die von Dritter Seite zugeflossenen Provisionen und Zuwendungen behalten dürfen, bzw. solche Regelungen sind in die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt. Sollte man hier die Widerrufsfrist versäumt haben, hat man keinen Anspruch mehr, diese Provisionen und Zuwendungen zu erhalten.

Der Kunde, der feststellen sollte, dass seine Bank in den letzten Jahren zunehmend Investmentanteile ins Depot geholt hat, sollte sich daher überlegen, ob ihm dieses „Behaltendürfen“ die Verwaltung des Vermögens wert ist.

Haben auch Sie in diesen Angelegenheiten Beratungsbedarf? Rechtsanwalt Fürstenow hilft Ihnen gerne weiter.


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