Die (Un-)Zulässigkeit der Kündigung von Sparverträgen

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Dem Vernehmen nach hat die Sparkasse Nürnberg als erste Sparkasse nahezu 20.000 Prämiensparverträge von Kunden gekündigt, um so der zugesicherten höheren Verzinsung zu entgehen. 

Dabei wähnt sie sich seit einer im Mai 2019 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf der sicheren Seite. Denn das oberste Zivilgericht hatte in dieser Entscheidung die Kündigung dreier Sparverträge der Sparkasse Stendal für zulässig befunden.

Benjamin Hasan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in Frankfurt. Er prophezeit, dass bundesweit auch weitere Sparkassen dem Nürnberger Beispiel folgen würden. 

Er bezweifelt gleichwohl, dass dieser Schritt für die Kreditinstitute völlig ohne Konsequenzen bleiben wird. Denn der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung mit der Kündigungsregelung der Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen. Dort heißt es:

„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“

Diese Klausel ermöglicht der Sparkasse also eine Kündigung, sofern keine Laufzeit oder abweichende Kündigungsregelung vereinbart wurde und ein sachgerechter Grund vorliegt, die Sparkasse auf die berechtigten Belange des Kunden achtet und nicht zur Unzeit kündigt. Diese Voraussetzungen gelte es nach Auffassung des Frankfurter Rechtsanwalts, jedoch genaustens zu prüfen. 

Er rät jedem Kunden, der ein Kündigungsschreiben erhalten hat, den Vertrag auf die Vereinbarkeit mit den jeweils vereinbarten AGB hin zu prüfen. Würde die Kündigung beanstandungslos hingenommen, vergebe der Verbraucher sich die Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung seines Einzelfalls ein für alle Mal, so der Anwalt weiter.


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