Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei geschlossenen Fondsbeteiligungen

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Die Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger bei geschlossenen Fondsbeteiligungen verjähren gemäß §§ 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren (sog. „Regelverjährung“). Die Regelverjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Anleger von den tatsächlichen Umständen (z.B. den tatsächlichen Haftungsrisiken der Kapitalanlage) Kenntnis erlangt hat, bzw. ihm ggf. grob fahrlässige Unkenntnis von diesen Umständen vorzuwerfen ist, vgl. BGH NJW 2007, 1584, und endet am 31.12. des dritten Jahres nach Kenntniserlangung.

In diesem Zusammenhang möchten wir ferner darauf hinweisen, dass die Verjährungsfrist nicht „global“, sondern für jeden Beratungsfehler oder jeden Prospektfehler individuell berechnet wird. Unterschiedliche Prospektfehler können also zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren (BGH, Urteil v. 21.10.2014, XI ZB 12/12). Maßgeblich ist jeweils die Kenntnis der eigentlichen Pflichtverletzung; die bloße objektive Erkennbarkeit führt hingegen noch nicht zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2009, Az.: 2/19 O 25/06).

Der Umstand, dass einzelne Prospektankündigungen nicht Realität wurden, belegt allein noch nicht das Vorhandensein eines zurechenbaren Prospektfehlers. Dies mag einen Verdacht begründen, der aber in rechtlicher Hinsicht nicht ausreicht. Vielmehr muss der Geschädigte über einen Erkenntnisstand verfügen, der ihn in die Lage versetzt, eine Schadensersatzklage schlüssig zu begründen (BGH, MDR 2008, 208f) und damit durchsetzbar zu machen (KG ZGS 2007, 230ff.).

So kann allein aus dem Ausbleiben der prognostizierten Ausschüttungen regelmäßig nicht der Schluss gezogen werden, dass dann die Anlageberatung hinsichtlich der Fondsbeteiligung fehlerhaft gewesen sein muss. Das Ausbleiben von Ausschüttungen kann zahlreiche Ursachen haben, insbesondere kann es auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung beruhen; keineswegs muss ein Anleger bei einer Beteiligung, die nicht wie prognostiziert ausschüttet, direkt von einer fehlerhaften Anlageberatung ausgehen. Die kenntnisabhängige Regelverjährung wird hierdurch regelmäßig (noch) nicht in Gang gesetzt.

Unabhängig von der Kenntnis der tatsächlichen Risiken etc. besteht noch eine zehnjährige „Höchstverjährung“, d.h. auf den Tag genau zehn Jahre nach der Zeichnung endet die Verjährung in jedem Fall, unabhängig von der Kenntnis der tatsächlichen Umstände (§ 199 III BGB). Maßgeblich ist jeweils die früher endenden Frist.

Dies möchten wir mit folgendem Beispiel verdeutlichen:

Der Anleger zeichnet eine Fondsbeteiligung am 07.05.2007. Anfang 2012 erfährt er, dass er über die tatsächlichen Risiken der Beteiligung getäuscht worden ist. Hierdurch wird nun die Regelverjährung in Gang gesetzt. Die Regelverjährung endet nach drei Jahren zum 31.12., also in diesem Beispiel am 31.12.2015. Unabhängig von der Kenntniserlangung des Anlegers verjähren sämtliche Schadensersatzansprüche aus der Fondsbeteiligung zum 07.05.2017 („taggenaue Höchstverjährung“).


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