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Die Vollstreckung Zug um Zug

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Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung vom 04.07.2018 zum Az. VII ZB 48/17 über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, bei dem die zu vollstreckende Leistung von einer Gegenleistung abhängig war. Der vollstreckende Gläubiger hat bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Nachweis seiner Berechtigung gem. § 756 ZPO, Zug um Zug zu vollstrecken, ein nicht rechtskräftiges Urteil vorgelegt. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde erlassen. Hiergegen hat sich der Schuldner gewehrt. Das zuständige Landgericht und das Berufungsgericht haben die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Die nachvollziehbare Begründung war, dass allein die Einlegung z. B. einer Berufung als zulässiges Rechtsmittel zu einer Verzögerung der Zwangsvollstreckung führe, was nicht hinnehmbar sei. Mit Blick auf die Verzögerungstaktiken von Schuldnern waren diese Entscheidungen auch nachvollziehbar.

Der Bundesgerichtshof hat sodann den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und festgestellt, dass ausschließlich ein rechtskräftiges Urteil ausreichend sei, um die Voraussetzungen des § 756 ZPO zu erfüllen.

§ 756 ZPO normiert die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Forderung, die von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers abhängig ist. Der Gläubiger hat nachzuweisen, dass die Zug um Zug-Leistung erbracht wurde oder der Schuldner sich im Annahmeverzug befindet. Der Nachweis kann nur durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt werden, wobei vor Beginn der Vollstreckung eine Abschrift dieser Urkunde dem Schuldner bereits zugesellt worden sein muss bzw. gleichzeitig mit der Vollstreckung zugestellt wird.

Die Voraussetzungen für den Nachweis gem. § 756 ZPO sind eng. Auf deren Einhaltung sollte genauestens geachtet werden. Anderenfalls könnte die Vollstreckung im Nachhinein aufgehoben und damit die Möglichkeit des Schuldners, über das gepfändete Vermögen anderweitig – zulasten des Gläubigers – zu verfügen, eröffnet werden.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Bei einem Fahrzeug, z. B. einem VW Touran Diesel, bedeutet dieses, dass, sofern im Urteil keine genauere Bezeichnung erfolgt ist, der VW Touran Diesel angeboten werden muss. In diesem Fall ist nur die Identität auf dieser Basis festzustellen. Sollte es auf besondere Beschaffenheitsmerkmale (PS, Farbe pp.) ankommen bzw. diese im Urteil benannt sein, müssen selbstverständlich auch diese festgestellt werden.
  • Das Zug um Zug-Angebot muss sodann am richtigen Ort erfolgen. Bezogen auf den vorbezeichneten VW Diesel bedeutet dieses, dass das Angebot, sofern sich aus dem Urteil keine Hohlschuld ergibt, dem Empfänger (Schuldner) vor Ort zu übergeben ist (Bringschuld). Dieses bedeutet bei dem vorgenannten VW Diesel z. B. entweder beim durch Urteil verpflichteten Händler oder Hersteller bzw. einer gewerblichen Niederlassung des Herstellers.

Da die Leistungserbringung oder aber die Inverzugsetzung des Schuldners durch eine öffentliche Urkunde oder eine öffentlich beglaubigte Urkunde zu führen ist, bedient man sich zum Angebot der Leistung in der Regel eines Gerichtsvollziehers.

Selbstverständlich bedarf es dann keiner Beauftragung des Gerichtsvollziehers, wenn der Gläubiger durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte anderweitige Urkunde nachweist, dass der Schuldner befriedigt wurde oder sich im Annahmeverzug befindet. Dieses kann z. B. durch ein rechtskräftiges Urteil erfolgen. Umstritten dagegen ist, ob auch ein Aufforderungsschreiben, z. B. zur Abholung einer Ware (hier Holschuld), ausreicht, da mit guten Argumenten vertreten wird, dass nicht die Bereitstellung zur Abholung, sondern nur die Aufforderung zur Abholung dokumentiert ist.

Interessant ist ein Urteil des Landgerichts Flensburg vom 01.06.2018. In diesem Verfahren wurde eine Klage mit dem Antrag auf Nachlieferung eines „fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Touran 1.6 TDI Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Touran 1.6 TDI eingereicht. Das Landgericht hat in diesem Verfahren entschieden, dass gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Klageantrag zu unbestimmt sei. Das Gericht stellt fest, dass unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob es sich bei der aktuellen Modellgeneration um dieselbe Gattung handele, aus der das streitgegenständliche Fahrzeug stamme, sich in der aktuellen Serienproduktion der Beklagten kein Fahrzeug befinde, welches den konkreten Ausstattungsmerkmalen des streitgegenständlichen Fahrzeugs entspräche (LG Flensburg, Urteil vom 01.06.2018, 3 O 93/17). Dementsprechend ist schon bei der Titulierung sicherzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Titel auch möglich ist, anderenfalls noch nicht einmal der Annahmeverzug hergestellt werden könnte.

Die Sorge, die vielfach die Gläubiger umtreibt, dass durch vielfache Rechtsmitteleinlegung des Schuldners die Vollstreckung verzögert, im Nachhinein sogar unmöglich gemacht wird, ist durchaus berechtigt. Hier allerdings ist auf § 720a ZPO, die sog. Sicherungsvollstreckung, zu verweisen. Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, so diese Regelung, darf ein Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

  • bewegliches Vermögen gepfändet wird,
  • im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei der zu vollstreckenden Forderung um eine Geldschuld handelt.

Es lohnt sich immer wieder, sich dieser Vollstreckungsmöglichkeiten zu vergewissern, sei es nur, um sich z. B. in einem Berufungsverfahren nicht mit dem Hinweis auf die schwierigen Vollstreckungsmöglichkeiten in einen Vergleich zwingen zu lassen.

Wir beraten Sie gerne.


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