Die wichtigsten Rechte von Ehepartnern

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Wer sich traut, sich vor dem Standesamt trauen zu lassen, geht einen Bund ein, der nicht nur steuerliche Vorteile bringen kann, sondern auch viele weitere Rechte begründet: So sind die Ehegatten nach § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander die Verantwortung. Darüber hinaus entstehen Rechte gegenüber anderen Personen und den Behörden:

Rechte gegenüber dem anderen Ehegatten

Mit der standesamtlichen Eheschließung hat der Ehegatte das Recht auf Herstellung der ehelichen Gemeinschaft. Das beinhaltet ein Zusammenleben bis hin zum Geschlechtsverkehr. Allerdings sind diese Rechte nicht (mehr) mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

Oftmals spielt Unterhalt erst ab der Trennung eine Rolle. Allerdings besteht der Unterhaltsanspruch – was viele nicht wissen – bereits ab der standesamtlichen Trauung. Die Ehegatten sind nämlich einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Bei einer Alleinverdienerehe besteht unter Umständen sogar ein Taschengeldanspruch des einkommenslosen Ehepartners. Dieser übernimmt dafür regelmäßig die Führung des Haushaltes und trägt damit quasi zum Familienunterhalt bei.

Auch hat der Ehegatte das Recht, die steuerlich günstigste Veranlagung durchzusetzen. Er hat hierzu einen Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Ehepartner auf Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Entgegen der noch immer weitverbreiteten Annahme, bleiben alleinige Schulden und Unterhaltsverpflichtungen eines Ehegatten grundsätzlich auch weiterhin seine alleinige Schuld. Die Ehe ändert hieran nichts. Es ist dabei gleich, ob diese Schulden bereits vor der Eheschließung bestanden haben oder erst in der Ehe begründet wurden. Es tritt somit grundsätzlich keine automatische Haftung des anderen Ehegatten ein. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise nach § 1357 BGB. Hiernach ist ein Ehegatte befugt, bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch den anderen Ehepartner zu verpflichten. Darunter fallen regelmäßig aber nur kleinere Geschäfte, wie zum Beispiel der Kauf von Nahrungsmitteln, Kleidung, Haushaltsgeräten etc. Bucht beispielsweise ein Ehegatte eine gemeinsame Reise, dann kann auch der andere Ehepartner zur Zahlung verpflichtet sein.

Weiterhin werden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente begünstigt und sind wechselseitig im bestimmten Umfang erbberechtigt.

Rechte gegenüber Dritten

Die Ehe steht unter besonderem Schutz. Wer eine Ehe „stört“, gegen den kann der Ehepartner vorgehen. So kann zum Beispiel der oder die Geliebte des anderen zum Unterlassen aufgefordert werden und damit ihm oder ihr verboten werden, die gemeinsame Wohnung, das Grundstück oder etwaige Geschäftsräume aufzusuchen. Diesen Unterlassungsanspruch kann der betroffene Ehegatte sogar gerichtlich durchsetzen. Allerdings kann der betrogene Ehegatte nicht generell das Unterlassen sexueller Kontakte gerichtlich durchsetzen. Eine gesetzliche Treuepflicht als solche gibt es nicht.

Rechte gegenüber Staat und Behörden

Die Ehe steht nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unter besonderem staatlichem Schutz. Eine wichtige Ausprägung dieses Grundrechts findet sich im Straf- und Prozessrecht: So haben Ehegatten das Recht, ihre Aussage als Zeuge über begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verweigern. Das beinhaltet auch das Recht, die Aussage zu verweigern, wenn die Behörden gegen jemand anders ermitteln, aber durch die Aussage der andere Ehepartner Gefahr liefe, strafrechtlich verfolgt zu werden. Allerdings bleiben die Falschaussage vor Gericht und der Meineid strafbar. Das Gericht kann jedoch die Strafe mildern und im Falle der Falschaussage sogar von Strafe absehen, wenn die Tat zugunsten des Ehegatten begangen wurde.

Wer eine Strafvereitelung zugunsten seines Ehepartners begeht, ist straffrei, § 258 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB). So zum Beispiel, wenn der Ehepartner des Täters die Tatspuren beseitigt (z. B. eine Waffe), ein Fluchtauto zur Verfügung stellt oder das Abtauchen im Ausland organisiert. Dasselbe gilt, wenn der Ehepartner die Strafvollstreckung, wie zum Beispiel die Verbüßung einer Haftstrafe, verhindert.


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