Diebstahl von Kreditkarte und PIN aus Wohnmobil – Bank muss Geldabhebungen trotzdem erstatten

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Der Fall

Ein Ehepaar war mit dem Wohnmobil in Südfrankreich unterwegs. Sie bewahrten eine Kreditkarte im Handschuhfach und die als Telefonnummer verschleierte Geheimzahl (PIN) in einem Geldbeutel auf, der sich in einer Tasche einer Hose befand, die auf der Rückbank abgelegt war. Während das Ehepaar schlief, wurde in das Wohnmobil eingebrochen und die Kreditkarte sowie die PIN gestohlen und damit anschließend Geld an einem Bankautomaten abgehoben. Vermutlich wurde das Ehepaar mit Gas betäubt.

Die Bank weigerte sich, die abgehobenen Beträge zu ersetzen, weil das Ehepaar die Kreditkarte und die PIN zusammen aufbewahrt habe. Nach den Bedingungen für Zahlungskarten sei es grob fahrlässig, Zahlungskarte und PIN zusammen aufzubewahren. Es sei auch verboten, einen Zettel mit der PIN mitzuführen.

Das Ehepaar legte hiergegen Beschwerde beim Ombudsmann der Volksbanken und Raiffeisenbanken ein und bekam Recht.

Entscheidung des Ombudsmannes

Der Ombudsmann hat am 16.03.2022 entschieden, dass die Bank dem Ehepaar die abgehobenen Beträge erstatten muss. Entgegen der Ansicht der Bank sei dem Ehepaar keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie die Zahlungskarte und die PIN nicht zusammen aufbewahrt hätten.

Zahlungskarten und PIN werden nur dann zusammen aufbewahrt, wenn Dritte durch einen einzigen Zugriff sowohl die Zahlungskarte als auch die PIN erhalten könnten und nicht noch woanders nach der PIN oder der Zahlungskarte suchen müssten. Letzteres sei hier aber der Fall gewesen, weil die PIN nicht zusammen mit der Zahlungskarte im Handschuhfach aufbewahrt wurde, sondern sich in einer Hose befand, die auf der Rückbank lag.

Das Ehepaar habe auch nicht dadurch, dass sie sich die PIN auf einem Zettel notiert habe, gegen die Pflicht, die PIN geheim zu halten, verstoßen. Es sei nicht verboten, sich eine PIN zu notieren. Die Notiz dürfe nur nicht zusammen mit der Zahlungskarte verwahrt werden.

Foto(s): shutterstock_662003122

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