Dienstunfähigkeit - kein leichtes Thema

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Ganz generell gibt es zwei mögliche Konstellationen:

Entweder der Dienstherr geht davon aus, dass der Beamte dienstunfähig ist und leitet das entsprechende Verfahren ein oder der Beamte selbst ist der Auffassung, dass er seinen Dienst nicht mehr leisten kann und strebt eine Versetzung in den Ruhestand an.


Wunsch der Versetzung in den Ruhestand

Ob letzteres vor allem im Hinblick auf die zu erwartenden Abschläge erstrebenswert ist, sei dahingestellt. Hier gibt es mannigfaltige Gründe, die finanziellen Einschränkungen in Kauf zu nehmen, um in den Ruhestand versetzt zu werden.

Zu denken ist aber auch daran, dass im Beamtenverhältnis keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Ein Bezug von Arbeitslosengeld I nach der Entlassung scheidet also aus. Ob die Voraussetzungen des Bezugs von Arbeitslosengeld II, also Hartz-IV vorliegen, kommt auf die Höhe des Ruhegehalts - unter Berücksichtigung der Abzüge - an.

Allerdings wird und darf sich der Dienstherr nicht so schnell dem Antrag des Beamten auf Versetzung in den Ruhestand fügen. Es gilt der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“.

Eingeleitet wird daher das Verfahren mit einer Einladung zum Amtsarzt, der bei Ihnen alle Ärztlichen Unterlagen anfordert.

Nach der ärztlichen Untersuchung wird ein Amtsärztliches Gutachten erstellt. Sollte dieses nicht wie erwartet ausfallen, ist die einzuräumende Möglichkeit zur Stellungnahme entsprechend zu nutzen und auf die Fehler im Gutachten aufmerksam zu machen. Suchen Sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt anwaltliche Unterstützung.

Sofern das Gutachten wie erwartet die dauerhafte Dienstunfähigkeit bestätigt, ist eine Stellungnahme entbehrlich. Der Dienstherr wird Ihnen in diesem Fall mitteilen, dass die Ruhestandsversetzung beabsichtigt ist.


Versetzung in den Ruhestand auf Anlass des Dienstherrn

Gar nicht so selten strebt der Dienstherr die Versetzung des Beamten in den Ruhestand an. Bei diesem Verfahren sind diverse formelle Hürden zu überwinden und bestimmte Verfahren einzuhalten. Auch tatsächlich liegen die Voraussetzungen zur Versetzung in den Ruhestand nicht immer vor, weil beispielsweise keine dauerhafte Dienstunfähigkeit besteht.

Der Beamte wünscht meist, die Versetzung in den Ruhestand längst möglich hinauszuzögern oder sogar gänzlich zu verhindern.

Eingeleitet wird das Verfahren mit einer Einladung zum Amtsarzt, der bei Ihnen alle Ärztlichen Unterlagen anfordert. Schauen Sie nach: Ist die Einladung begründet worden?

Nach der ärztlichen Untersuchung wird ein Gutachten erstellt. Dieses Amtsärztliche Gutachten sollte sorgfältig gelesen werden, ob es dem Begründungserfordernis entspricht, das die Rechtsprechung aufgestellt hat. Zu Fragen ist insbesondere: Sind die genannten Einschränkungen mit Ihren gesundheitlichen Leiden nachvollziehbar begründet? Gibt es eine Stellungnahme zur anderweitigen Verwendung; möglicherweise auch in geringerem zeitlichen Umfang?

Sofern eine anderweitige Verwendung aus nachvollziehbaren Gründen nicht ausgeschlossen ist, hat der Dienstherr eine ordnungsgemäße Abfrage nach anderweitigen Einsatzmöglichkeiten - gegebenenfalls mit einem geringeren zeitlichen Umfang - für Sie zu starten. Auch wenn den Dienstherren mittlerweile bekannt ist, dass eine sogenannte Negativ-Abfrage erforderlich ist (also alle angeschriebenen Stellen antworten müssen und reines Schweigen nicht ausreicht), werden teilweise noch Fehler gemacht. Um Überprüfen zu können, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, benötigt man Einsicht in die Akte.

Wenn das Amtsärztliche Gutachten das Ergebnis beinhaltet, dass Dienstunfähigkeit vorliegt oder die noch verbliebene Verwendung mangels Dienstposten nicht genutzt werden kann, werden Sie zur Stellungnahme aufgefordert. An dieser Stelle sollten Sie sich zusätzlich die Frage stellen, ob sich in der Zwischenzeit Veränderungen ergeben haben, die eine neue Bewertung rechtfertigen würden. Wenn dies der Fall ist und Sie mit der Versetzung in den Ruhestand nicht einverstanden sind, gehört dies unbedingt in die Stellungnahme.  Nutzen Sie in diesem Fall die Ihnen gegebene Möglichkeit zur Stellungnahme am besten mittels anwaltlicher Unterstützung. 

Der Dienstherr teilt dem Betroffenen Beamten die beabsichtigte Ruhestandsversetzung mit. Hiergegen können Sie - wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind - Einwendungen erheben.

Trotz Ihrer Einwendungen kann der Dienstherr die Ruhestandsversetzung durchführen und Ihnen dies mitteilen. Anderenfalls stellt er das Verfahren ein.

Gegen die Ruhestandsversetzung können Sie Rechtsmittel einlegen. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt mit den für Sie geltenden Fristen dennoch. Sofern das durch Sie eingeleitete Verfahren gegen die Ruhestandsversetzung erfolgreich ist, werden die Bezüge nachgezahlt.


Empfehlung:

Wie so oft bei rechtlichen Fragen können die Details entscheidend sein, so dass Sie eine rechtliche Begleitung während dieses Prozesses auf jeden Fall erwägen sollten.  


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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