Diese Sorgfaltspflichten gelten für Blog-Autoren

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Blogs stellen eine beliebte Art der Kommunikation im Internet dar, bei der regelmäßig über bestimmte Sachverhalte berichtet werden kann. Jedoch kann es in Einzelfällen vorkommen, dass sich Personen, über die in einem Blogeintrag berichtet wird, dagegen wehren wollen. Insbesondere können sie der Ansicht sein, der Eintrag würde ihren Ruf schädigen oder man hätte ihnen die Möglichkeit geben müssen, Stellung zu nehmen. Welche Sorgfaltspflichten Blogger beachten müssen, wurde in einem Urteil des LG Schweinfurt vom 26.07.2023 (Az. 11 O 458/22) erneut ausgeführt.

Medienstaatsvertrag gibt Rahmen vor

Wenn es um Sorgfaltspflichten beim journalistischen Arbeiten geht, ist der Medienstaatsvertrag (MStV) von Bedeutung. Insbesondere § 19 MStV gibt einen Überblick darüber, was genau unter Sorgfaltspflichten zu verstehen ist.

Für wen gelten die Pflichten?

Die Pflichten gelten grundsätzlich für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote.Das OLG Bremen stellte dazu bereits in einem Urteil vom 14.01.2011 (Az. 2 U 115/10) folgendes fest: Die kennzeichnenden Merkmale journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote seien eine gewisse Selektivität und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur öffentlicher Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizität), ein hohes Maß an Aktualität, nicht notwendig Periodizität, ein hoher Grad an Professionalität der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuität gewährleistet.Diese Kriterien bieten eine gute Orientierung. Genutzt werden sie, um im Einzelfall bestimmen zu können, ob ein Blog sich an die Sorgfaltspflichten der §§ 19 ff. MStV halten muss. Von Bedeutung ist auch, dass die Bezeichnung einer Internetseite als „Blog“ nicht automatisch dazu führt, dass dieser presserechtlichen Grundsätzen entsprechen muss.Auch, dass ein Blogartikel bspw. einem Rechtsanwalt zugeordnet werden kann, der im Vorfeld bereits journalistisch tätig war, reicht nicht aus. Laut dem LG Schweinfurt sei entscheidend, ob es um eine im Pressewesen tätige Person in Ausübung ihrer Funktion geht. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass eine Person, die als Journalist tätig ist bzw. war, sich kommunalpolitisch engagiert und in dieser Funktion in der Öffentlichkeit kommuniziert, ohne dass hierfür die strengen presserechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu beachten wären. Gleiches gelte erst recht für die berufliche Tätigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt.

Wichtige Sorgfaltspfichten


 Doch welche Pflichten ergeben sich konkret aus der Einstufung als journalistisch-redaktionell gem. MstV? Bspw. muss in diesem Fall selbst recherchiert werden, Informationen aus anderen Veröffentlichungen gelten dabei nicht als Recherche. Selbst dann, wenn sie von einem „Qualitätsmedium“ stammen. Nur sog. privilegierte Quellen wie Agenturmeldungen oder Äußerungen von Behörden darf ein Journalist ohne Eigenrecherche übernehmen.Weiter besteht eine Pflicht zur Vollständigkeit. Die Wahrheit darf nicht bewusst verzerrt werden und relevante Tatsachen nicht weggelassen werden. Der Sachverhalt soll umfassend beleuchtet werden, es müssen also auch entlastende Informationen berücksichtigt werden.Wichtig ist auch die Berichterstattung, wenn bestimmte Tatsachen gerade nicht erwiesen sind. Journalisten dürfen natürlich auch über Gerüchte berichten. Dabei müssen sie vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt anstellen. Erforderlich ist laut dem LG Schweinfurt jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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