Dieselskandal: Schadenersatz für Daimler-Aktionäre

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Wie schon bei Volkswagen steht nun auch der Daimler AG ein Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) ins Haus. Wie bei der Wolfsburger Konkurrenz geht es auch bei Daimler um verbotene Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen. Damit haben Aktionäre haben eine gute Chance, Schadenersatzansprüche geltend machen und durchsetzen zu können.

Worum geht es?

Wie viele andere Autohersteller auch hat auch Daimler in seinen Fahrzeugen eine Software implementiert, die dafür sorgt, dass ein Abgasreinigungssystem des Motors bei bestimmten Temperaturen abgeschaltet wird. Die Folge daraus ist, dass der Schadstoffausstoß im Straßenbetrieb erheblich höher ist, als derjenige, der formell für den jeweiligen Fahrzeugtyp im Zulassungsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt und auch in der Werbung für den Kunden angegeben wird.

Daimlers Geschichte im Dieselskandal beginnt bereits kurz nach dem Jahr 2015, als die Vorwürfe gegen VW bekannt wurden. Daimler-Vorstandschef Zetsche hatte damals mitgeteilt, dass das Unternehmen keine Abschalteinrichtungen verwende.

Am 23.05.2018 hat allerdings genau wegen solcher Abschalteinrichtungen das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf bei Daimler angeordnet. Mehrere Wagenmodelle sind betroffen.

Eingesetzt wurde die verbotene Einrichtung wohl zwischen den Jahren 2013 und Mitte 2018. In dieser ganzen Zeit hat Daimler den Kapitalmarkt und seine Aktionäre nicht darüber informiert, dass man gegen das gesetzliche Verbot einer Abschalteinrichtung verstößt. Ein solcher Sachverhalt wäre aber offenzulegen gewesen. 

Wer kann Schadenersatz verlangen?

Schadenersatz können alle diejenigen Daimler-Aktionäre geltend machen, die in derjenigen Zeit, in der Daimler selbst wusste, dass eine verbotene Abschalteinrichtung verwendet wird, dies dem Kapitalmarkt aber nicht mitgeteilt hat, ihre Aktien gekauft haben. Wann diese Periode war, dafür gibt es mehrere Anhaltspunkte.

Teilweise wird davon ausgegangen, dass sie bereits im Juli 2012 begonnen hat. Sicher dürfte aber sein, dass ab dem 26.09.2015, als Herr Zetsche mitgeteilt hat, dass Daimler nicht involviert sei, diese Frist begonnen hat. Sie endete nach unserer Auffassung in jedem Fall am 11.06.2018.

Wie hoch ist der Anspruch auf Schadenersatz?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, hier einen Anspruch auf Schadenersatz geltend zu machen.

Die erste ist die komplette Rückabwicklung eines innerhalb der oben beschriebenen Periode getätigten Aktiengeschäfts. Betroffene Aktionäre können hier also gegen die Rückgabe ihrer Aktien ihren Kaufpreis rückerstattet bekommen. Man muss hierzu jedoch beweisen, dass man die Aktien nicht gekauft hätte, wenn man gewusst hätte, dass Daimler den Einbau von Abschalteinrichtungen dem Kapitalmarkt verheimlicht hat.

Die zweite Möglichkeit, Schadenersatz zu bekommen, bezieht sich auf den sogenannten Kursdifferenzschaden. Hier kann jeder, der innerhalb der Periode Aktien gekauft hat und sie am 11.06.2018 noch gehalten hat, denjenigen Betrag als Schadenersatz fordern, um den die Aktie von Daimler an eben jenem 11.06.2018 wegen des Bekanntwerdens der Abschalteinrichtung abgestürzt ist. Wir gehen hier von einem Umfang von rund 12 % des Kaufpreises aus. Für diesen Schadenersatz müssen Aktionäre keine besonderen Beweise erbringen. Das Halten der Aktien reicht aus.

Was passiert als Nächstes?

Beim zuständigen Landgericht Stuttgart wurde bereits ein Antrag auf Einleitung eines KapMuG-Verfahrens gestellt. Dies sind Sammelverfahren, bei denen die Ergebnisse für alle beteiligten Aktionäre gelten. Um daran teilzunehmen, gibt es zwei Möglichkeiten:

Die erste ist, selbst eine Klage einzureichen. Damit wird man Teil des KapMuG-Verfahrens und profitiert direkt von den Ergebnissen.

Die zweite ist, zu warten bis das KapMuG-Verfahren eröffnet ist und dann seinen Anspruch anzumelden. Hierdurch wird die Verjährung unterbrochen. Man muss dann nach Abschluss des KapMuG-Verfahrens eine Klage erheben. Die Anmeldung ist sehr kostengünstig.

Wann muss gehandelt werden?

Da es erste Gerüchte bezüglich des Bestehens von Abschalteinrichtungen bei Daimler bereits im Jahre 2016 gab, droht eine Verjährung der Ansprüche zum Ende des Jahres 2019 sowohl für die Klage als auch die Anmeldung der Ansprüche im KapMuG-Verfahren. Bislang ist jedoch nicht sicher, ob das KapMuG-Verfahren bis Ende 2019 bereits eröffnet sein wird. Erst wenn es eröffnet ist, ist die Anmeldung der Ansprüche möglich. Es gibt jedoch die Möglichkeit, die Ansprüche anderweitig zu hemmen, z. B. durch ein Güteverfahren.

Gerne können wir Sie bei einem Schadenersatzverfahren gegen Daimler vertreten. Wir können sowohl eine Klage für Sie einreichen als auch eine Anspruchsanmeldung im KapMuG-Verfahren für Sie organisieren.

Wir teilen Ihnen kostenfrei mit, in welcher Höhe Ihnen ein Schadenersatzanspruch zusteht und welche Kosten ein Verfahren nach sich ziehen würde. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Korrespondenz mit einer bestehenden Rechtsschutzversicherung. Wir können für Sie auch die Unterstützung einer Prozessfinanzierungsgesellschaft organisieren.

Für eine Teilnahme am Verfahren oder weitere Fragen nehmen Sie gerne Kontakt mit unserer Kanzlei auf. 


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