Dieselskandal: BGH bestätigt Schadensersatzanspruch bis zu 10 Jahre nach Kauf eines Neuwagens mit Motor EA189

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.02.2022 in zwei weiteren bahnbrechenden Urteilen im Abgasskandal bestätigt, dass Käufer von Neuwagen mit dem als sog. Schummeldiesel bekannt gewordenen Motortyp EA 189, immer noch den vollen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend machen können, wenn diese Fahrzeuge vor weniger als 10 Jahren erworben wurden (BGH, Urteile v. 21.02.2022 – VIa ZR 8/21 u. VIa ZR 57/21).

Als Anspruchsgrundlage zieht auch der BGH, wie vor ihm bereits zahlreiche Land- und Oberlandesgerichte, § 852 BGB heran, den sog. Restschadensersatzanspruch.

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug von VW selbst oder von einem Händler erworben worden ist, es muss sich dabei allerdings um einen Neuwagenkauf gehandelt haben.

Das wirklich Sensationelle an den vorgenannten höchstrichterlichen Urteilen:

Die Schadensersatzansprüche der Klageparteien aus § 852 BGB bestehen auch nach Auffassung des BGH in genau dem gleichen Umfange, wie die Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB, die der BGH schon in seinen bisherigen Urteilen im Abgasskandal zugesprochen hatte.

Die Klageparteien erhalten demnach bei Rückgabe ihrer vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge den von ihnen gezahlten Kaufpreis zurück, abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Aber auch wenn das betroffene Fahrzeug zwischenzeitlich bereits weiterveräußert worden sein sollte, steht dies dem o. g. Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB nicht entgegen. Statt der dann nicht mehr möglichen Rückgabe des Fahrzeugs an den Hersteller wird nach der Rechtsprechung stattdessen der Weiterverkaufspreis angerechnet.

Alles in Allem hat damit nunmehr auch der BGH die seit jeher von Verbraucheranwälten, wie dem Autor dieser Information, Herrn Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, vertretene Rechtsauffassung, dass Schadensersatzansprüche gegen VW, Audi, Seat und Skoda wegen Dieselfahrzeugen mit EA 189-Motor bis zu 10 Jahre nach Kauf geltend gemacht und erfolgreich durchgesetzt werden können, vollumfänglich bestätigt.

Geschädigte Neuwagenkäufer, die es bislang versäumt haben, Ihre Ansprüche geltend zu machen, können und sollten dies daher nun dringend nachholen, denn der Anspruch nach § 852 BGB verjährt taggenau 10 Jahre nach Kaufpreiszahlung.

Der Autor dieser Information, Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach, ist seit über 15 Jahren sehr engagiert mit eigener Kanzlei in Bayreuth mit dem Schwerpunkt „Verbraucherrecht“ tätig und hat schon weit über 4000 Abgasskandalfälle erfolgreich bearbeitet. 

Er ist Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal und zudem nahezu täglich im gesamten fränkischen Raum für fast alle namhaften, überörtlich tätigen Klägerkanzleien im Abgasskandal tätig. 

Er verfügt daher über fundierte Erfahrung und profundes Fachwissen in diesem Bereich, sowie hervorragende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung sowie insbesondere auch der Auffassungen der einzelnen Kammern der Landgerichte Bayreuth, Hof, Bamberg, Schweinfurt, Würzburg, Coburg, Nürnberg-Fürth, Ansbach, Weiden, Amberg, Regensburg, Ingolstadt, München, der Senate der Oberlandesgerichte in Bamberg, Nürnberg und München und natürlich auch des Bundesgerichtshofs.

Rechtsanwalt Dr. Dr. Lorbach bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und Erfolgsaussichten, kümmert sich ggf. um die Einholung einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung und vertritt Sie kompetent außergerichtlich, sowie erforderlichenfalls auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir freuen sich über Ihre baldige Kontaktaufnahme.

Mehr Informationen: https://www.ra-dr-lorbach.de/abgasskandal



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