Digitaler Nachlass – Vererblichkeit

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Im Zeitalter der Digitalisierung befinden sich im Vermögen der Leute immer mehr Bestandteile, die eben gerade nicht greifbar sind, sondern nur im technischen Sinne bestehen. Das betrifft nicht nur Kryptowährungen, wie Bitcoins, sondern bereits auch jegliche Onlinezugänge zu E-Mail, Online-Shops usw. Wo sich überall digitalisierte Daten einer Person befinden, ist kaum noch nachzuvollziehen. Ob alle nach dem Tod einer Person gefunden werden, ist äußerst fraglich. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, weil der „digitale Nachlass“ beispielsweise in Testamenten keine Beachtung finden. 

Wem stehen die Rechte und Pflichten an diesem „digitalen Vermögen“ einer Person zu, wenn diese verstirbt? Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezüglich des Zugangs der Eltern zum Facebook-Account der verstorbenen Tochter ging vor einiger Zeit durch die Medien. Die Eltern erhofften sich über den Account Informationen zu den Todesumständen der Tochter zu erlangen. Nachdem sich der Betreiber weigerte, klagten die Eltern den Zugang erfolgreich ein. Das höchste deutsche Gericht sah keine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen.

Nunmehr hatte sich das Landgericht Münster auch mit einem Sachverhalt zum „digitalen Nachlass“ auseinanderzusetzen. Ein Mann schloss einen Nutzungsvertrag über den Zugang zu einem in der iCloud abrufbaren Benutzerkonto. Er nutze in der Folgezeit bis zu seinem Tod das fragliche Konto. Nachdem er verstorben war, begehrten die Erben Zugang zu diesem Benutzerkonto. Dieser wurde Ihnen jedoch verweigert. Daraufhin klagten ein Kind und Miterbe des Verstorbenen auf Zugang zu diesem Konto.

Zu Recht, urteilte das Landgericht Münster. Der Kläger sei berechtigt, zu verlangen, der Erbengemeinschaft Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers sowie den darin enthaltenen Inhalten zu gewähren. Gem. § 1922 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag hätten die Erben einen Anspruch auf Zugangsgewährung. Denn ein solcher Anspruch sei vererblich und es stünden ihm weder das postmortale (nach dem Tode) Persönlichkeitsrecht noch andere Rechte entgegen.


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