Digitaler Nachlass – welche Regelungen sind wichtig?

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Fast jeder ist heutzutage im Internet aktiv: E-Mail-Kommunikation, soziale Netzwerke – wie Facebook, Xing, Instagram und Twitter –, Datenspeicherung in Cloud-Diensten, Einkäufe in Onlineshops und sonstige Vertragsabschlüsse im Internet sind vielfach selbstverständlicher Bestandteil unseres Lebens.

Stirbt ein Mensch, ist der Zugriff auf dessen digitalen Nachlass für Erben und Angehörige meist schwierig, langwierig und teuer. Denn die Anbieter digitaler Dienste entscheiden bisher mangels konkreter gesetzlicher Regelungen selbst, unter welchen Voraussetzungen sie den Erben Zugang zu den Daten des Verstorbenen gewähren. Teilweise wird die Vorlage eines Erbscheins verlangt. In anderen Fällen kann sogar lediglich eine vollständige Löschung der Daten beantragt werden.

Rechtzeitige Vorsorge ist daher wichtig.

Es ist zunächst zu empfehlen, schon zu Lebzeiten eine Übersicht aller Accounts mit Benutzernamen und Passwörtern zu erstellen und diese verschlüsselt oder mit einem Kennwort geschützt auf einem USB-Stick o.ä. zu speichern, der sicher zu verwahren ist. Aufbewahrungsort und Kennwort des Speichermediums sind einer Vertrauensperson mitzuteilen.

Diese Vertrauensperson ist darüber hinaus zu bevollmächtigen, den Vollmachtgeber in seinen digitalen Angelegenheiten zu vertreten, wenn er gestorben oder aufgrund Alters oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sich selbst darum zu kümmern. Eine notarielle Beurkundung ist wegen der größeren Akzeptanz notarieller Vollmachten ratsam, zumal die Vollmacht häufig gegenüber großen internationalen Unternehmen gebraucht wird. Die Aufnahme als Unterpunkt in eine allgemeine Vorsorgevollmacht bietet sich an.

Mit einer solchen Vollmacht können die eilbedürftigen Angelegenheiten des digitalen Nachlasses geregelt werden. Zusätzlich kann im Rahmen eines Testaments klargestellt werden, dass gegenüber den E-Mail-Anbietern, Betreibern sozialer Netzwerke etc. ein Anspruch auf Herausgabe der bei ihnen im Internet gespeicherten Daten besteht.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.

Dr. Markus Knoll

Rechtsanwalt und Notar


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