Digitales Zeitalter - ein MUSS in der Patientenakte?!

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Das Patientendaten-Schutzgesetz ist nunmehr verabschiedet

Der Bundestag hat am 03.07.2020 das Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutzgesetz – PDSG) verabschiedet. Damit erhalten Patienten einen Anspruch darauf, dass Ärzte medizinische Daten ab dem 01.01.2021 in die von den Krankenkassen angebotene elektronische Patientenakte eintragen. Ärzte müssen hierfür bis zum 30.06.2021 startbereit sein. Wenn nicht, droht den Ärzten ein Honorarabzug.

Anmerkung: Erhalten die Patienten einen Anspruch auf Eintragung in die elektronische Patientenakte oder besteht nicht vielmehr die Pflicht der Ärzte diese zu führen? Und für diese elektronische Patientenakte gibt es dann ein Patientenschutzgesetz.

Ab dem 01.01.2022 soll das strukturierte Speichern von Befunden, Arztberichten, Röntgenbildern, dem Mutterpass, dem gelben U-Heft für Kinder und dem Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte möglich sein. Der Versicherte entscheidet aber, welche Daten gespeichert werden und welcher Arzt (oder Dritte) darauf zugreifen darf. Ab dem 01.01.2022 sollen Patienten für jedes in der elektronischen Patientenakte gespeicherte Dokument einzeln bestimmen können, wer auf diese zugreifen darf. Ab 2023 können Patienten die in der elektronischen Patientenakte abgelegten Daten auch freiwillig der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen.

Für das elektronische Rezept soll es ab Mitte 2021 eine App geben, mit der sich das eRezept direkt auf einem Smartphone anzeigen lässt. Der Patient kann dieses dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Überweisungen zu Fachärzten sollen ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelt werden können.



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