Diskriminierung in der Stellenanzeige

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Kathrin Roller

Wird in einer Stellenausschreibung ein "Digital Native" gesucht, kann das eine verbotene Benachteiligung des Alters darstellen.

Erfolglose Bewerber:innen können dann die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen.


Sachverhalt

Ein international agierendes Unternehmen schrieb eine Stelle als Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit unbefristet aus.

Dabei hieß es: "Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause.“

Der 1972 geborene Kläger bewarb sich erfolglos auf die Stelle.

Persönlicher Anwendungsbereich des AGG

Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist für den Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG eröffnet. Dies folgt aus dem Umstand, dass er eine Bewerbung eingereicht hat.

Die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv. § 6 Abs. 2AGG.


Benachteiligung

Der Kläger wurde dadurch unmittelbar benachteiligt, dass seine Bewerbung abgelehnt wurde (§ 3 Abs. 1 AGG). Er hat eine ungünstigere Behandlung erfahren, als der von der Beklagten eingestellte Bewerber.


Anspruch auf Entschädigung

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 AGG verstoßen hat.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, z.B. wegen des Alters, eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Die Formulierung "Digital Native" stellt vorliegend ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv § 3 Abs. 1 AGG dar. Denn darunter wird eine Person verstanden, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Der Beklagten ist es nicht gelungen, diese Vermutung (§ 22 AGG) der Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters auszuräumen.


Kein Rechtsmissbrauch

Der Entschädigungsanspruch des Klägers ist auch nicht dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand gemäß § 242 BGB ausgesetzt. 


ArbG Heilbronn, Urteil vom 18.1.2024 – 8 Ca 191/23



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