DKB AG: Auch neuere Kredite widerruflich

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Es hat sich herumgesprochen, dass die Widerrufsbelehrungen der DKB AG in Verträgen zwischen 2003 und 2008 falsch waren und hierzu bereits zahlreiche Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten ergingen. Das Widerrufsrecht bestand daher trotz Ablauf der eigentlich nur zweiwöchigen Frist „ewig“ weiter. Der Gesetzgeber hat der Bankenwirtschaft allerdings geholfen und das Widerrufsrecht für Verträge, die vor dem 10.06.2010 geschlossen wurden, auf den 21.06.2016 beschränkt. Sofern Verbraucher ihre Vertragserklärungen vor dem 21.06.2016 widerrufen haben, haben sie ausgezeichnete Chancen, aus dem Kredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen und sogar bereits gezahltes Geld teilweise zurückzuerhalten.

Aber auch eine neuere Belehrung der DKB, die 2008 und wenigstens noch 2009 verwendet wurde, möglicherweise auch über den 21.06.2010 hinaus, dürfte falsch sein. Einen entsprechenden Hinweis hat das Oberlandesgericht Brandenburg erteilt. In der Belehrung findet sich nicht die allseits bekannte Formulierung, wonach der Lauf der Widerrufsfrist „… frühestens mit der Erhalt dieser Belehrung“ beginne und die schon der Bundesgerichtshof für falsch befunden hat. Der Fehler lag woanders. Die DKB AG schrieb in die Belehrung:

Besondere Hinweise:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“

Dieser Hinweis gehörte aber nicht in die Belehrung, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Das bedeutet, der Kreditnehmer, der in dieser Weise falsch belehrt wurde, kann seinen Vertrag widerrufen und die aktuelle Niedrigzinsphase ausnutzen. Wurde der Vertrag vor dem 10.06.2010 geschlossen, muss der Widerruf allerdings bis zu dem 21.06.2016 erklärt worden sein. Wurde der Vertrag später geschlossen, ist der Widerruf auch heute noch möglich.

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