Doch Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrags beim Dieselmotor EA 189 wegen Abgasmanipulation

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Das Landgericht München I – 23 O 23033/15 – hat nun erstmals entschieden, dass der Kauf eines von der Abgasmanipulation betroffenen Seat 1.6 TDI rückgängig gemacht werden kann. Der Käufer erhielt abzüglich der Kosten der Nutzung des Seat seinen Kaufpreis erstattet. Der Käufer hatte das Fahrzeug der Volkswagen-Gruppe bei einem Vertragshändler gekauft, der die Werbung von Volkswagen insbesondere für niedrige Abgaswerte genutzt hatte.

Die Kammer hat darin zunächst eine Beschaffenheitsvereinbarung erkannt. Dabei handelt es sich um eine Art Garantie, die die Durchsetzung der Rechte des Käufers im Streitfall erleichtert.

Unstreitig war, dass die Stickoxidwerte (NOx) unrichtig waren. Das Wissen um die Abgasmanipulation müsse sich der Händler als 100%ige Konzerntochter zurechnen lassen. Konstruktiv erfolgte das über einen sog. Rechtsschein, den der Seat-Vertragshändler durch seine Werbung als Konzerntochter der Volkswagen-Gruppe setzte. Insofern – und das ist interessant – wurde dem Vertragshändler das Wissen des Managements um die Abgasmanipulation zugerechnet.

Etliche Gerichte haben bislang entschieden, dass keine Ansprüche gegen Vertragshändler bestehen. Argument war häufig, der Mangel sei zwar vorhanden, aber nicht wesentlich. Das LG München I musste sich damit nicht auseinandersetzen, weil hier vom Käufer keine Mängelhaftung geltend gemacht worden war, sondern das Fahrzeug wieder zurückgegeben werden sollte. Dennoch stellt das LG München fest, dass es den Mangel auch für wesentlich halten würde.

Schritt 1 bei der Mängelhaftung ist eine Nachbesserung. Dass eine solche gelingen kann, zweifelt das Gericht dann an. Jedenfalls ist die „Nachbesserung“ wie von der Volkswagen-Gruppe im Fall für September 2016 angekündigt, viel zu spät. Auch mit der Beseitigung der Abgasmanipulation binnen einer Stunde bei einem finanziellen Aufwand von ca. € 100,- hat das Gericht so seine Probleme. Technisch unerheblich sei die Mängelbeseitigung jedenfalls nicht.

Mit der Entscheidung aus München liegt endlich ein Urteil vor, dass die Rechte der Autokäufer stützt. Das war überfällig. Die bislang vertretene Auffassung, derartige Mängel am Fahrzeug seien unerheblich und daher zu tolerieren, halte auch ich für verfehlt. Dennoch sind auch immer die Umstände des Autokaufs zu berücksichtigen.

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