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Doppelter Schufa-Eintrag ist unzulässig

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Forderungen dürfen nicht mehrfach bei der Schufa eingetragen sein. Die so beeinträchtigte Kreditwürdigkeit muss niemand hinnehmen. Die Verursacher solcher Fehleinträge müssen daher für Abhilfe sorgen.

Bei einem Rechtsgeschäft - etwa einer Kontoeröffnung - muss niemand der Übermittlung seiner Kundendaten an die Schufa zustimmen. Bloß, wer Nein sagt, der hört vom Vertragspartner dann oft ebenfalls ein Nein. Oder er muss Abstriche bei den Leistungen hinnehmen. So gibt es das Konto - wenn überhaupt - dann nur ohne ec-Karte und Überziehungsmöglichkeit. Auch der Abschluss eines Mobilfunkvertrags, eines Leasingvertrags oder eine Kreditaufnahme sind von dieser sogenannten Schufa-Klausel abhängig. Kritik erfährt dabei immer wieder der sogenannte Score-Wert, der die Kreditwürdigkeit bewertet. Dieser beinhaltet einerseits Informationen zu Umzügen und Kontenanzahl. Andererseits bleiben Familienstand, Vermögen und Einkommen außen vor. Denn diese Daten darf die Schufa nicht erheben. Dennoch verlassen sich viele Branchen auf den individuell für sie ermittelten Scorewert. Umso wichtiger ist es daher, dass die entscheidenden Informationen richtig sind. Hier sind neben der Schufa vor allem die datenübermittelnden Stellen in der Pflicht - in der Regel die Vertragspartner. Bei Fehlern können Betroffene sonst eine Berichtigung dann sowohl aus dem Vertragsverhältnis als aus dem Datenschutzrecht verlangen.

Schufa-Eintrag beeinträchtigt die Kreditwürdigkeit zusätzlich

Das Kammergericht (KG) Berlin hatte einen solchen Fall zu verhandeln. Eine Bank hatte eine Forderung wegen Kontoüberziehung gleich zweimal an die Schufa übermittelt. Der Kontoinhaber hatte in solche Mitteilungen bei der Kontoeröffnung zwar grundsätzlich eingewilligt. Der Überziehungskredit war inzwischen auch zurückgezahlt und der Eintrag durch Zeitablauf gelöscht worden. Der klagende Kontoinhaber wollte aber trotzdem die rechtliche Feststellung, dass der zweifache Eintrag unzulässig war. Die Richter teilten seine Meinung.

Denn selbst wenn der doppelte Eintrag den Bonitätswert nicht beeinflusse, wie das beklagte Kreditinstitut behauptete, beeinträchtigt dieser die Kreditwürdigkeit zumindest in anderer Weise. Schufaeinträge würden schließlich auch von weniger geschultem Personal eingesehen. Dieses erkenne den Fehler möglicherweise nicht. Aufgrund der doppelt aufgeführten Forderung könnte ein Geschäft mit dem Kläger so scheitern. Der Kläger hatte demnach einen Anspruch auf Widerruf der Eintragung. Außerdem müsste die beklagte Bank die Schufa in solchen Fällen ersuchen, solche selbst verschuldeten Fehler zu korrigieren. In gleicher Weise könnten Betroffene das gegenüber der Schufa ebenfalls tun. Dabei helfe der Verweis auf das Urteil.

(KG Berlin, Urteil v. 07.03.2012, Az.: 26 U 65/11)

(GUE)

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