Drei Abmahnungen nicht ausreichend - Kündigung unwirksam

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In der Regel bedarf es vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung einer vorherigen „Warnung“ eine solche Warnung stellt regelmäßig eine Abmahnung dar. Eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, muss jedoch ein bestimmtes Verhalten missbilligen und deutlich machen, dass ein nochmaliger Verstoß zur Kündigung führen kann. Nicht immer sind mehrere Abmahnungen vor einer Kündigung notwendig. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Kündigung unwirksam ist.

So war es auch in einem kürzlich verhandelten Fall. Der Kläger war mehrere Jahre als Produktionshelfer bei der Beklagten beschäftigt. Im März 2021 erhielt er gleich drei Abmahnungen mit dem Vorwurf, an mehreren Tagen zu spät zur Arbeit erschienen zu sein. Nachdem er nochmal zu spät zur Arbeit kam, wurde er fristgerecht gekündigt. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht hatte erfolgt.

Auch die Berufung durch den Arbeitgeber wurde zurückgewiesen (LAG Köln v. 20.10.2022 Az. 8 Sa 465/22). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung nicht beendet. Zwar kann eine wiederholte Verspätung einen Kündigungsgrund darstellen. Dennoch sah auch das Landesarbeitsgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Denn es hätte einer weiteren Abmahnung bedurft. Die drei Abmahnungen von einem Tag entsprachen einer Abmahnung. Nachdem es sich um einen verhältnismäßig geringen Verstoß gehandelt hatte, war eine Kündigung überzogen. Vielmehr hätte es im vorliegenden Fall noch einer weiteren Abmahnung bedurft, um notwendige Vorkehrungen zwecks Pünktlichkeit zu treffen.

Foto(s): Janus Galka

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