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Drei Irrtümer zum Arbeitsrecht

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Während einer Erkrankung kann mich der Chef nicht kündigen

Viele Arbeitnehmer glauben, dass wenn sie ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über ihre Erkrankung vorlegen können, geschützt sind und der Arbeitgeber sie nicht kündigen darf. Das ist falsch. Tatsache ist, dass eine Erkrankung kein gesetzliches Kündigungsverbot auslöst. Der Arbeitnehmer muss also damit rechnen, auch während der Zeit, in der er krank zuhause ist, die Kündigung seines Arbeitgebers zugestellt bekommt.

Kein Arbeitsverhältnis ohne schriftlichen Arbeitsvertrag 

Viele Arbeitnehmer glauben, da sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht wirksam ist. Das ist falsch. Für den Vertragsschluss gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach müssen Verträge (bis auf wenige Ausnahmen) nicht unbedingt schriftlich, sondern können auch formfrei, also mündlich geschlossen werden. Dann gelten die gesetzlichen Vorgaben, welche in §§ 611 ff. BGB geregelt sind. Für den Urlaub findet dann z. B. das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anwendung, wonach Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage Urlaub haben, § 4 (BUrlG). Neu geregelt hat der Gesetzgeber den § 611a BGB wonach für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen ist. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Der „Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ soll dadurch besser bekämpft werden können, so der Gesetzgeber, wenn das Gesetz selbst eine eindeutige Abgrenzung zwischen einer selbständigen Tätigkeit auf Grund eines Werkvertrages sowie einer abhängigen Beschäftigung (als überlassener Arbeitnehmer) hergibt.

Nach einer Kündigung ist es egal, wenn ich zum Arbeitsgericht gehe, weil es sowieso nichts bringt

Viele Arbeitnehmer sind nach einer Kündigung geschockt und wissen nicht weiter. Viele trauen sich auch nicht gegen den Arbeitgeber gerichtlich vorzugehen und nehmen die Kündigung hin. Aber was ist zu tun, wenn ich als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalte? Es ist sehr ratsam, die Kündigung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Oftmals enthält die Kündigung auch keine Kündigungsgründe, der Arbeitnehmer weiß nicht mal, wieso er gekündigt wurde. Der einzige Weg, wirksam gegen eine Kündigung vorzugehen, ist die Kündigungsschutzklage. Hierfür hat man nur drei Wochen Zeit. Wer diese Frist verpasst oder nicht klagt, akzeptiert die Kündigung und kann sich grundsätzlich auch später nicht mehr gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem tatsächlichen Zugang der schriftlichen Kündigung. 

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch mit mir Kontakt auf. In einem Besprechungstermin können wir dann das weitere Vorgehen gemeinsam abstimmen.


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