Drogendelikte – die Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

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Was landläufig „Drogen“ genannt wird, bezeichnet das deutsche Recht als Betäubungsmittel. Dementsprechend werden Drogendelikte im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt.

Welche Stoffe überhaupt vom BtMG erfasst sind, ergibt sich aus dessen Anlagen I bis III. Die wichtigsten Betäubungsmittel sind Cannabis, Amphetamin, Metamphetamin, LSD, Crystal, Kokain, Crack, Heroin und Ecstasy.

In den §§ 29 bis 30a des Betäubungsmittelgesetzes sind die strafrechtlichen Konsequenzen von Verstößen gegen das BtMG, also Drogenvergehen und Drogenverbrechen, geregelt. Diese Paragraphen umfassen viele verschiedene Straftatbestände, die sich oft nur gering unterscheiden.

Rechtsanwalt David-Joshua Grziwa stellt Ihnen diese Straftaten vor.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG – Grundnorm

Strafrahmen: bis 5 Jahre Gefängnis, Geldstrafe

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

In § 29 BtMG sind praktisch alle möglichen Drogendelikte aufgezählt. Die wichtigsten sind die hier genannten:

  • Erwerb, Sichverschaffen und Besitz
  • Handel, Abgabe und Veräußerung
  • Anbau und Herstellung
  • Einfuhr und Ausfuhr
  • Inverkehrbringen

Dabei handelt es sich um die Grundtatbestände, die bei illegalem Kontakt mit Drogen praktisch immer in irgendeiner Form erfüllt sind. Der Strafrahmen ist sehr weit. In der Praxis reicht er von einer Einstellung des Verfahrens über eine geringe Geldstrafe (häufig per Strafbefehl verhängt) oder eine Bewährungsstrafe bis hin zu einem längeren Gefängnisaufenthalt. Auch im Jugendstrafrecht ist eine große Bandbreite von Sanktionen möglich.

Daneben hat § 29 Abs. 1 BtMG noch 12 weitere Ziffern unter denen zahlreiche andere Tatbestände aufgezählt sind. Diese beziehen sich jedoch bspw. auf die Verschreibung von Betäubungsmitteln, auf Werbung für unerlaubten Konsum sowie auf Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften und sind daher für die meisten Menschen ohne Bedeutung.

Die Strafbarkeit nach dem BtMG ist grundsätzlich von der Stoffmenge unabhängig – bereits ein Molekül des Wirkstoffs reicht, damit es sich um eine Substanz handelt, die dem BtMG unterliegt.

Das schränkt man allerdings insoweit wieder ein, dass der Besitz einer minimalen Menge nicht strafbar ist, sofern es sich um weniger als eine Konsumeinheit handelt. Eine Konsumeinheit ist die Menge, die für einen drogenunerfahrenen Konsumenten bereits gefährlich ist; ist diese Menge nicht feststellbar, wird auf eine typische berauschende Dosis abgestellt, bei nichtberauschenden Mitteln auf den Tagesbedarf. Die Konsumeinheiten (in absoluten Wirkstoffmengen, es kommt also auch auf die Konzentration des Rauschmittels an) werden von der Rechtsprechung festgelegt.

Auf den „Eigenbedarf“ kommt es insoweit nicht an. Auch den Besitz von Drogen, die man selbst konsumieren will, ist strafbar, da die Gefahr der Weitergabe an Dritte besteht. § 29 Abs. 5 erlaubt lediglich ein Absehen von Strafe, wenn „der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt“. Einen Anspruch darauf gibt es aber nicht.

Als geringe Menge gelten dabei normalerweise maximal drei Konsumeinheiten.

§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG – gewerbsmäßige Verstöße

Strafrahmen: 1 bis 15 Jahre Gefängnis

In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 (...) gewerbsmäßig handelt

Begeht man eine der obigen Straftaten, ausgenommen den Besitz, gewerbsmäßig, so liegt ein besonders schwerer Fall vor. Dann beträgt bereits die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Dies ist also eine ganz massive Strafdrohung, bei der man regelmäßig darum kämpfen wird, dass noch Bewährung möglich ist.

An eine Geldstrafe oder gar an eine Einstellung des Verfahrens ist hier nicht mehr zu denken.

„Gewerbsmäßig“ bedeutet, dass man sich durch die Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Das kann schon bei der ersten Tat der Fall sein, wenn man vorhat, auch in Zukunft ähnliche Taten zu begehen, um die Einnahmequelle aufrecht zu erhalten.

§ 29 Abs. 4 BtMG – fahrlässige Verstöße

Strafrahmen: bis 1 Jahr Gefängnis, Geldstrafe

Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 (...) fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Auch die fahrlässige, also die nicht vorsätzliche, quasi versehentliche Begehung ist strafbar. In der Praxis spielt diese Vorschrift eine ganz geringe Rolle – Drogendelikte begeht man in der Regel nicht aus Versehen. Relevant wird diese Strafdrohung allenfalls, wenn man bspw. als Apotheker gegen Zubereitungsvorschriften verstößt oder ein Patient fahrlässig falsche Angaben macht und dadurch ein Cannabis-Rezept bekommt.

§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG – Abgabe an Minderjährige

Strafrahmen: 1 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.

Die Vorschrift soll Minderjährige vor der „Verführung“ mit Betäubungsmitteln schützen. Damit nicht jedes neugierige Ausprobieren im Freundeskreis zum Verbrechen wird, ist Voraussetzung, dass der Täter mindestens 21 Jahre alt ist. Auf vorherige Drogenerfahrungen, auf eine psychische „Überlegenheit“ oder auf Druckausübung kommt es dabei nicht an.

Die Vorschrift gilt bereits bei kleinsten Mengen. Auch die unentgeltliche, kurzfristige Abgabe eines Joints, um einen einzelnen Zug davon zu nehmen, erfüllt bereits den Tatbestand.

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG – nicht geringe Menge

Strafrahmen: 1 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt.

Wird die BtMG-Straftat bzgl. einer nicht geringen Menge begangen, wird die Tat zum Verbrechen mit ganz erheblicher Mindest- und Höchststrafe. Die nicht geringe Menge beginnt bspw. für Heroin bei 150 Konsumeinheiten, bei leichten Drogen wie Cannabis bei 500 Konsumeinheiten.

Bei Marihuana oder Haschisch beträgt eine Konsumeinheit nach der Rechtsprechung 15 Milligramm (mg), also 0,015 Gramm. Dies multipliziert man mit der Maßzahl von 500 Konsumeinheiten und erhält so 7.500 Milligramm oder 7,5 Gramm reines THC. Wer also mehr 150 Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 5 % besitzt, ist bereits wegen des Besitzes einer nicht geringen Menge und damit wegen eines Verbrechens strafbar.

Das BtMG unterscheidet also

  • die geringe Menge (bis drei Konsumeinheiten),
  • die namenlose, „normale“ oder „mittlere“ Menge, die weder gering noch nicht gering ist,
  • und die nicht geringe Menge (ab 150 bis 500 Konsumeinheiten)

§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG – bandenmäßige Begehung

Strafrahmen: 2 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Wie bei vielen anderen Straftaten wird die bandenmäßige Begehung deutlich schwerer bestraft. Die Überlegung ist diese: Aus eine Bande heraus geschehen mehr und schwerere Straftaten als bei einem Einzeltäter oder bei einfachen Mittätern. Man stachelt sich gegenseitig an, spezialisiert sich auf bestimmte Aufgaben und wenn einer der Beteiligten nicht mehr will, können die anderen immer noch alleine weitermachen.

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftige für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch nicht geplante Straftaten zu begehen. Die genaue Abgrenzung zwischen einer Bande und mehreren Personen, die gemeinschaftlich Straftaten begehen wollen, ist im Einzelfall sehr schwierig. Angesichts des extrem hohen Mindestmaßes für die bandenmäßige Begehung und der dementsprechend großen Bedeutung der Frage, ob es sich um eine Bande handelt, ist gerade hier eine kompetente und engagierte Verteidigung notwendig.

§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG – gewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige

Strafrahmen: 2 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt.

Diese Strafnorm kombiniert die gewerbsmäßige Begehung und die Abgabe an Minderjährige, Näheres dazu siehe oben. Es ist besonders schwerwiegend, wenn jemand Minderjährigen Rauschgift gibt, um sich daran zu bereichern. Dabei reicht sowohl der einfache Verkauf als auch die kostenlose Übergabe, um den Jugendlichen später als zahlenden Kunden zu gewinnen (sog. „Anfixen“).

§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG – Todesfolge

Strafrahmen: 2 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht.

Stirbt der Drogenkonsument an den Betäubungsmitteln, so bedeutet dies eine erhebliche Strafschärfung für die Person, die ihr die Drogen verschafft hat. Dabei reicht es, wenn der Drogenkonsum nicht die alleinige, aber eine Mitursache für den Tod war.

Die Todesverursachung muss leichtfertig, also grob fahrlässig sein. Dafür muss der Täter besonders leichtsinnig oder gleichgültig handeln und die Todesgefahr ohne Weiteres vorhersehbar war. Es kommt also ganz entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Ob und wie es zu berücksichtigen ist, dass sich der Drogenkonsument bewusst selbst gefährdet hat, ist in der Rechtsprechung sehr umstritten.

§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG – Einfuhr in nicht geringer Menge

Strafrahmen: 2 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

Die Einfuhr nicht geringer Mengen wird noch einmal als eigener Unrechtstatbestand erfasst. Dass die Einfuhr nicht geringer Mengen härter bestraft wird als der Verkauf nicht geringer Mengen, erklärt sich daraus, dass sich durch die Einfuhr die Drogenmenge im Inland erhöht. Der Staat verliert also noch mehr die Kontrolle über die Betäubungsmittel als wenn diese einfach nur den Besitzer wechseln.

§ 30a Abs. 1 BtMG – bandenmäßige Begehung in nicht geringer Menge

Strafrahmen: 5 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Werden Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr oder Ausfuhr bandenmäßig begangen und beziehen sie sich auf eine nicht geringe Menge, so ist die Mindeststrafe auch nunmehr fünf Jahre Haft (!) erhöht.

Das Bemerkenswerte ist, dass hierbei nicht die ganze Bande zusammen agieren muss. Auch, wenn nur ein Bandenmitglied im Auftrag der Bande die Drogen verkauft, liegt eine bandenmäßige Begehung vor, die den vollen Strafrahmen nach sich zieht.

Mit dieser Strafdrohung ist der Gesetzgeber weit über das Ziel hinausgeschossen. Häufig wird man daher einen minder schweren Fall annehmen müssen, bei dem die Mindeststrafe dann nur noch sechs Monate beträgt.

§ 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG – Anstiftung von Minderjährigen

Strafrahmen: 5 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern.

Der Minderjährigenschutz wird hier mit noch höherem Strafrahmen weiter ausgedehnt auf Taten, bei denen Personen unter 18 für das „Drogengeschäft“ angeworben werden sollen.

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – bewaffnete Begehung bei nicht geringer Menge

Strafrahmen: 5 bis 15 Jahre Gefängnis

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Der Gesetzgeber hat es für besonders gefährlich gehalten, wenn jemand „professionell“, also bzgl. einer nicht geringen Menge an Drogen, Handelt treibt oder eine der anderen genannten Taten begeht und dabei bewaffnet ist. Denn wenn man plötzlich von der Polizei überrascht wird oder sich mit dem Geschäftspartner nicht mehr einig ist, greift man vielleicht zu einer Waffe und verletzt aus einer Kurzschlussreaktion heraus eine andere Person. In der Praxis führt diese Strafvorschrift immer wieder zu gewaltigen Problemen.

Die Bewaffnung muss dabei nicht durch eine Schusswaffe erfolgen, auch jeder andere Gegenstand, der zur Verletzung von Personen geeignet ist, reicht. Das ist dann im Zweifel auch so etwas Banales wie ein Schraubenzieher oder ein Taschenmesser.

Der Tatbestand setzt aber voraus, dass dieser Gegenstand auch zur Verletzung von Personen bestimmt ist, also als „Waffe“ dienen soll. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters an, also ob dieser auch wirklich vorhatte, den Gegenstand so einzusetzen. Allerdings unterstellt die Rechtsprechung, diese Absicht regelmäßig. Je gefährlicher der Gegenstand ist und je weniger eine andere Verwendungsabsicht naheliegt, desto eher nimmt die Rechtsprechung eine solche Bestimmung an.

Auch diese Strafnorm ist praktisch nicht zu rechtfertigen. Der Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren entspricht der des vorsätzlichen Totschlags. Ob Sie also jemanden erschießen oder ob Sie ein Taschenmesser dabeihaben, während Sie 200 Gramm Marihuana über die Grenze bringen, soll gleich schwerwiegend sein – das kann wirklich niemand verstehen.

Zusammenfassung

Die Strafvorschriften im Betäubungsmittelgesetz sind komplex und unübersichtlich. Viele Strafschärfungen leuchten nicht ein, ziehen aber ganz erhebliche Freiheitsstrafen nach sich.

Daher ist hier stets eine kompetente Verteidigung notwendig. Nur so können Annahmen der Staatsanwaltschaft in Zweifel gezogen und entlastende Umstände gesammelt werden.

Dies ist auch für die Strafzumessung wichtig. Die Strafrahmen sind teilweise extrem weit, in einigen Fällen reichen sie von Geldstrafen bei minder schweren Fällen über Bewährung bis hin zu langjährigen Gefängnisstrafen. Damit das Gericht innerhalb dieses großzügigen Ermessens zur richtigen Sanktion gelangt, müssen alle entlastenden Umstände vorgetragen werden.

All diese Feinheiten kennt aber nicht jeder Rechtsanwalt. Das BtMG stellt eine Spezialmaterie dar, die Sie nur einem damit erfahrenen Strafverteidiger überlassen sollten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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