Drogenfahrt mit dem E-Scooter: Fahrverbot möglich

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E-Scooter sind in vielen deutschen Städten zum festen Bestandteil des öffentlichen Nahverkehrs geworden. Doch sorgen sie leider häufig für Negativschlagzeilen, da viele Unfälle damit passieren. Eine der häufigsten Ursachen: Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. 

Hier hat sich die Rechtslage verschärft: Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass nach einem Verstoß mit einem E-Scooter nicht nur ein Bußgeld verhängt, sondern auch ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann (Az.: 1 Owi 2 SsBs 40/21).

Zum Sachverhalt

In Kaiserslautern wurde ein Mann auf einem E-Scooter von der Polizei kontrolliert. Als sich herausstellte, dass er Kokain konsumiert hatte, legte das Amtsgericht Kaiserslautern nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro fest, sondern verhängte zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot. Gegen das Fahrverbot legte der Mann Rechtsbeschwerde ein, da er ja „nur“ mit einem E-Scooter gefahren sei.

Urteil des OLG Zweibrücken

Das OLG Zweibrücken blieb bei der Entscheidung des Amtsgerichts und verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Dabei verwiesen die Richter/innen auf das erhebliche Gefährdungs- und Verletzungspotenzial für Dritte. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt sei nämlich nicht die geringe Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters ausschlaggebend, sondern die Wahrscheinlichkeit mit einer unsicheren und unberechenbaren Fahrweise (z.B. plötzliche Lenkbewegungen) andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.

Hintergrund: Fahrverbot wg. Ordnungswidrigkeit vs. Fahrverbot wg. Straftat

Zu unterscheiden ist hier das Fahrverbot aufgrund einer Ordnungswidrigkeit vom Fahrverbot aufgrund einer Straftat. Das AG Kaiserslautern und OLG Zweibrücken beriefen sich in diesem Fall auf §25 Abs. 1 S.2 StVG: „Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“ Es handelt sich hierbei um eine Nebenfolge, da das Ordnungswidrigkeitsgesetz keine Strafen kennt. 

§ 44 StGB hingegen ist eine sogenannte Nebenstrafe. Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt, kann ihm für einen bestimmten Zeitraum das Führen von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr untersagt werden. § 44 StGB kommt in erster Linie in Betracht, wenn die abgeurteilte Straftat einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs aufweist, aber auch dann, wenn ein Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint. 

Wichtige Regeln für das Fahren mit dem E-Scooter

  • Ein Führerschein ist nicht erforderlich, doch der Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein. 
  • Eine Helmpflicht besteht nicht, ist aber zu empfehlen.
  • Das Fahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone ist nicht gestattet. E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
  • Vor dem Abbiegen muss der Fahrer ein entsprechendes Handzeichen geben.
  • Für Fahrer von E-Scootern gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.

Weitere Informationen finden Sie auch in meinem Artikel: "E-Scooter - die wichtigsten Regelungen". 

Wird auch Ihnen ein Verstoß mit dem E-Scooter vorgeworfen oder haben Sie allgemein Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie mich. Ich prüfe für Sie die Sach- und Rechtslage und helfe Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.  

Foto(s): Adobe Stock

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