Drogenkuriere und die strafrechtlichen Folgen

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Hinter den meisten Drogen steht ein Logistiknetzwerk, der oft komplizierter ist, als die Versendung oder Transport von herkömmlicher Ware. Nachdem die Drogen geerntet oder hergestellt wurden, werden sie je nach Bedarf zum Abnehmer oder Zwischenhändler transportiert. Da die eigentlichen Hintermänner oder sogenannten Drogenbosse die Drogen so gut wie nie selbst transportieren, werden diese von Komplizen oder von Dritter transportiert.

Diese sogenannten Dritte sind oft Menschen, die nicht zum Drogennetzwerk dazu gehören, sich jedoch mit der bloßen Kuriertätigkeit schnelles Geld erhoffen. Meist wissen die Drogenkuriere nicht einmal welche Drogen sie transportieren und insbesondere welche Mengen in das Fahrzeug geladen werden. Viel schlimmer ist jedoch, dass die Drogenkuriere das strafrechtliche Ausmaß ihres Handelns falsch einschätzen und sich den möglichen Folgen nicht annähernd bewusst sind.

Auf deutschen Autobahnen und insbesondere an den Grenzen zu den Nachbarländern, werden nahezu jeden Tag Drogenkureire rausgefischt und entdeckt, sei es aufgrund längerer Observation oder nur auf Verdacht. Bestimmt Routen aus Holland oder Tschechien in die Bundesrepublik oder auch gern genutzte Routen innerhalb der Republik, sind auch dem Zoll oder der Polizei bekannt.

Täter oder nur Gehilfe?

Wer angehalten und erwischt wird, gegen dem wird ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eigeleitet. Für die rechtliche Würdigung der Kureiertätigkeit, ist die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe von großer Bedeutung.

Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Handeln fördert, sondern selbst seinen Tatbeitrag derart einfügt, dass sein Tatbeitrag als Teil eines gemeinsamen Tatplanes erscheint. Weiter wird vorausgesetzt, dass in jedem Fall der Handelnde selbst eigennützige Bemühungen entfaltet und ein eigenes Interesse am Taterfolg hat.

Ein Kurier ist in der Regel als Gehilfe einzuordnen, wenn sich seine Tathandlung aus dem Transport von Betäubungsmitteln zwischen Lieferanten und Abnehmer beschränkt und er nicht in der Lage ist, das Geschäft insgesamt maßgeblich mitzugestalten.

Mittäterschaftlich handelt der Kurier jedoch, wenn er über den reinen Transport hinaus für das Gesamtgeschäft erhebliche Tätigkeiten entfaltet. Dies kann bei der Einbindung des Kuriers in den An- und Verkauf der Drogen oder wenn der Kurier die Drogen am Zielort aufbewahrt, portioniert, chemisch umwandelt oder verpackt, anzunehmen sein. Sobald der Kurier als gleichberechtigte Person in die Planung des Umsatzgeschäftes eingebunden wird, kann dies für die Annahme von Mittäterschaft sprechen, selbst wenn er nur Fahrer ist. Für die Mittäterschaft kann auch ein erhöhtes, über die Erwartung eines bloßen Kurierlohns hinausgehendes Interesse am Gesamtgeschäft sprechen, etwa die Erwartung eines sich bei konsequenter Beteiligung erhöhenden Anteils an den Gelderlösen.

Ob der Kurier nun Mittäter oder nur Gehilfe ist, muss anhand der Tätigkeit und Stellung des Kuriers ermittelt werden.

Welche Drogenmenge wird zugerechnet?

Der Drogenkurier ist meist nur eine Randfigur in der Drogenszene. In der Regel erhält er nur Informationen wo er die Lieferung erhält und wo er sie abzugeben hat. Um welche Drogen und in welcher Größenordnung es sich handelt, weiß er meist nie. Es kommt aber auch regelmäßig vor, dass dem Drogenkurier eine niedrigere Menge angegeben wird, als er tatsächlich transportiert. In jedem Fall wird der Drogenkurier auf die Drogenmenge keinen Einfluss haben bzw. diese nicht überprüfen können.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Drogenkurier damit rechnen, dass er eine größere Menge Drogen transportiert, als ihm zugesagt wurde. Insbesondere wenn zwischen Kurier und Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht. Ist es dem Kurier gleichgültig welche Menge er transportiert, handelt er im Hinblick auf die tatsächliche Menge vorsätzlich (Eventualvorsatz). Somit hält der Kurier eine größere Menge als angegeben für möglich und nicht ganz fernliegend und erklärt sich damit einverstanden.

Das Vertrauensverhältnis ist nur ein Indiz gegen das Bestehen eines bedingten Vorsatzes, wenn der Auftraggeber den Kurier konkrete Angaben zur Menge der Drogen gemacht hat, auf die er sich gerade wegen des Vertrauensverhältnisses ohne Nachprüfung verlassen hat.

Die Art der Drogen und die Menge, spielen für den Strafrahmen eine überaus wichtige Rolle.

Welche Strafen drohen dem Drogenkurier?

§ 29 Abs. 1 BtMG: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre.

§ 29a Abs. 1 BtMG: Freiheitsstrafe 1 - 15 Jahre.

§ 30 Abs.1 BtMG: Freiheitsstrafe 2 - 15 Jahre.

§ 30a Abs. 1 BtMG: Freiheitsstrafe 5 - 15 Jahre.

Die vorgenannte Auflistung ist insbesondere für den Drogenkurier von Bedeutung, der weitaus mehr als nur die Transporttätigkeit übernimmt. Aber auch für einfache Kuriere spielt sie eine Rolle.

Wer bloß Kurier ist, ist gemäß § 27 StGB nur Gehilfe. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtwidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für Täter. Sie ist nach § 49 Abs.1 StGB zu mildern.

Die Strafe des Gehilfen orientiert sich am Strafrahmen für die Haupttat (Tabelle). Dann muss zwingend eine Strafrahmenmilderung vorgenommen werden. Eine Auflistung der Strafrahmenverschiebung findet sich in § 49 Abs. 1 StGB. Dort ist genau aufgelistet, wie der Strafrahmen zugunsten des Kuriers verschoben wird.

Warum Anwalt einschalten?

Wer mit größeren Mengen Drogen im Gepäck angehalten wird, wird meist auch gleich festgenommen. Bereits die Vorführung eines festgenommenen Beschuldigten vor einem Haftrichter, erfordert zwingend die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Sollten Sie hier keinen eigenen Anwalt benennen können, wird Ihnen ein Anwalt beiseitegestellt werden.

Aber auch sonst sollten Sie in solchen Angelegenheiten immer einen Strafverteidiger beauftragen, der sich mit der Rechtsprechung in Betäubungsmittelangelegenheiten auskennt. Es ist für die Würdigung der Ihnen vorgeworfenen Taten exorbitant wichtig, dass die Akten kleinlich studiert werden, um in der späteren Hauptverhandlung bestens vorbereitet zu sein. Die Abgrenzung der Kuriertätigkeit als Mittäter oder nur Gehilfe darf weder dem Zufall noch Gericht und Staatsanwaltschaft überlassen werden. Hier muss der Strafverteidiger alle überwachten Telefongespräche, SMS, WhatsApp, EncroChat-Nachrichten und weiteren Erkenntnisse auswerten und gegebenenfalls weitere Beweise beantragen.

Sie sollten sich daher im Falle einer Festnahme ruhig und schweigend verhalten. Aussagen im Vorfeld könnten die Ausgangslage Ihrer Verteidigung verschlechtern. Überlassen Sie Ihre Verteidigung nicht dem Zufall, sondern einem versierten Strafverteidiger. Weitere Verhaltenstipps erhalten Sie auf der Homepage unter Rechtstipps.

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https://nh-legal.de/2021/04/29/drogenkuriere-und-die-strafrechtlichen-folgen/


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