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Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig

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Das von der Vodafone beauftragte Inkassoinstitut ist bei Mahnungen mit der Androhung der Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA über das Ziel hinausgeschossen ist. Das Inkassoinstitut hat säumige Kunden in Mahnungen folgenden Hinweis mit auf dem Weg gegeben: Das Unternehmen sei verpflichtet, die „unbestrittene“ Forderung der SCHUFA mitzuteilen. Das Inkassoinstitut hat mit diesem „Hinweis“ versucht, die säumigen Kunden unter Druck zu setzen und sie zwecks Vermeidung eines SCHUFA-Eintrags zur Zahlung zu bewegen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden, dass diese Vorgehensweise des Inkassoinstituts eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt und damit der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg statt gegeben (Az.: I ZR 157/13).

Nach Ansicht der Richter am BGH, könnten Kunden sich tatsächlich so unter Druck gesetzt fühlen, dass sie zahlten, obwohl sie die Rechnung für nicht gerechtfertigt hielten. Damit besteht den Bundesrichtern die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor einem SCHUFA-Eintrag vornehmen.

Der BGH stellte auch fest, dass die Androhung der Übermittlung der Daten an die SCHUFA auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutzgesetz gedeckt ist. Voraussetzung hiernach ist nämlich, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Datenübermittlung steht nur dann im Einklang mit der vorgenannten Vorschrift, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die SCHUFA zu verhindern.


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