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Fehlende Kita-Plätze

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Deutschlandweit fehlen nach Experteneinschätzung aktuell etwa 300.000 Kita-Plätze.

Ursächlich dafür sind neben den steigenden Geburtenzahlen der letzten Jahre auch der Erziehermangel und die Tatsache, dass der Stichtag für die Einschulung im Schuljahr 2017/2018 verschoben wurde und die Kinder daher länger in den Kitas betreut werden müssen.

Auch in NRW sind noch immer 15,6 % der anspruchsberechtigten Kinder ohne Betreuung.

Nach unzähligen Absagen der Betreuungseinrichtungen und fehlenden Rückmeldung durch die zuständigen Jugendämter der Städte und Gemeinden entschließen sich mittlerweile immer mehr Eltern, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.

Mit unserer Unterstützung konnte für fast alle dieser Kinder ein Betreuungsplatz gefunden werden.

Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr hat jedes Kind einen gesetzlich garantierten Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen Betreuungsplatz. Ab dem vollendeten 3. Lebensjahr besteht dann ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung. Nach dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern können diese zwischen der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege (Tagesmutter/Tagesvater) wählen. Neben der Möglichkeit, die Jugendämter außergerichtlich zu kontaktieren, kann der Anspruch auf den Betreuungsplatz auch gerichtlich geltend gemacht werden. Zuständig hierfür sind die Verwaltungsgerichte. Aufgrund der Eilbedürftigkeit kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtschutz erfolgen.

Häufig erfolgt nach der Einleitung der Verfahren durch die Städte dann ein Platzangebot. So auch zuletzt in einem durch unsere Kanzlei geführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Der Betreuungsanspruch steht übrigens nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt, d. h. die Städte und Gemeinden können nicht geltend machen, dass keine freien Betreuungsplätze vorhanden sind.

Unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommune müssen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Betreuungsplätzen gewährleisten (so Sächs. OVG, Beschluss vom 07.06.2017 – 4 B 100/17, juris, Rn.7).

Die eigenverantwortliche Vergabe der Plätze durch die jeweiligen Kindertageseinrichtungen ändert daran grundsätzlich nichts.

Sollte für die Eltern die Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit mangels Betreuungsplatz nicht möglich sein, können sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15, 302/15 und 303/15) den Ersatz des Verdienstausfallschadens im Wege der Amtshaftung verlangen.

Ferner können Mehrkosten für die privat organisierte Betreuung der Kinder gerichtlich geltend gemacht werden. Dies wurde zwischenzeitlich bereits höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35/12).

Profitieren Sie von unserer Erfahrung!

Wir unterstützen Sie gern bei der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz für Ihr Kind.


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