DSGVO-Abmahnung wegen Auskunftspflicht erhalten – was ist zu tun?

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Sie haben eine Abmahnung wegen unzureichender Auskunft erhalten? Wie Sie sich am besten verhalten, klärt dieser Rechtstipp.

Kontext
Zurzeit kursieren Abmahnungen, in denen behauptet wird, dass der Adressat seinen Auskunftspflichten nach Art. 15 DSGVO gar nicht oder nur unzureichend nachgekommen sei. Neben Schadenersatzforderungen werden Anwaltskosten in nicht unerheblicher Höhe verlangt.

Frist beachten
Um dem Anspruchsteller nicht noch weitere Maßnahmen zu ermöglichen, sollten Sie am besten die Ihnen gesetzte Frist notieren. Informieren Sie ferner Ihre Rechtsabteilung oder Ihren Rechtsanwalt.

Sachverhalt klären – Beweise sichern
Als Nächstes gilt es, den Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt aufzuklären. Zunächst klären Sie, ob der Anspruchsteller (das ist nicht der Anwalt, von dem Sie die Post bekommen, sondern sein Mandant) in der Vergangenheit mit Ihnen in Kontakt getreten ist. Gab es Anrufe, Anrufversuche, Kontaktanfragen über das Kontaktfenster auf Ihrer Homepage, E-Mailverkehr, Newsletter-Bestellungen etc., Bewertungen bei Google oder anderen Bewertungsportalen etc.?

Ferner sollten Sie klären, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsteller dabei hinterlassen hat. Das können z. B. sein:

  • Vorname
  • Zuname
  • Wohnanschrift
  • Telefon-Nr.
  • Fax-Nr.
  • E-Mail-Adresse
  • Inhalte der Korrespondenz
  • Datum und Uhrzeit der Anfragen bzw. Korrespondenzen

Ansprüche prüfen lassen
Lassen Sie alsdann die gegen Sie erhobenen Ansprüche prüfen. Dabei sollten z. B. folgende Fragen geklärt werden:

  • Existiert der Anspruchsteller tatsächlich?
  • Ist die DSGVO anwendbar?
  • Sind die Ansprüche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, z. B. provoziert?
  • Ist der vorgetragene Schaden schlüssig dargelegt?
  • Ist der geltend gemachte Schadenersatz angemessen?
  • Sind die geltend gemachten Anwaltskosten richtig berechnet?

Alsdann reagieren Sie fristgerecht, indem Sie die Ansprüche entweder als unberechtigt zurückweisen oder mit dem Anspruchsteller z. B. in Vergleichsverhandlungen treten.

Schadenersatzforderung sorgfältig prüfen
Schadenersatz kann nur dann geltend gemacht werden, wenn dem Anspruchsteller auch ein konkreter Schaden entstanden ist. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die DSGVO auch Schadenersatzansprüche bei sog. immateriellen Schäden vorsieht. Wann solche Ansprüche durch Datenschutzverstöße verursacht sein können, ist in der Rechtsprechung umstritten. So lehnen Gerichte immer wieder Ansprüche ab, wenn es sich um Bagatellverstöße handelt, die beim Anspruchsteller zu Unannehmlichkeiten führen, selbst aber keinen ernsthaften Verstoß darstellen. Ferner führt nach Ansicht eines Teils der Rechtsprechung nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO automatisch zu Schadenersatzansprüchen. 

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Über den Autor
Robert Malte Ruhland ist Rechtsanwalt für Datenschutz und langjähriger Berater in allen Fragen des Datenschutzes. Er berät und vertritt seine Mandanten bundesweit

Urheber- und Zitatrechte
Dieser Artikel ist urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen beim Autor. Für Zitate gelten die Regelungen des Urheberrechtes.

Zitiervorschlag
Ruhland, Robert Malte, „DSGVO-Abmahnung erhalten – Was ist zu tun?“ in: https://www.anwalt.de/rechtstipps/index.php

Tags
Datenschutz, DSGVO, Abmahnung, Auskunftsanspruch


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