Dürfen ältere Ehepartner mehr Geld aus einer Betriebsrente eines Verstorbenen bekommen?

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Der Fall:

Die betriebliche Altersvorsorge ist ein wichtiger Teil der Zukunftsplanung vieler Arbeitnehmer und ihrer Partner. In manchen dieser Verträge ist eine sogenannte Altersabstandsklausel enthalten. Diese besagt, dass ein überlebender Ehegatte des Mitarbeiters weniger oder gar kein Geld bekommt, wenn er eine bestimmte Anzahl an Jahren jünger ist als der Mitarbeiter. Hier war es so, dass für jedes Jahr, das der Ehepartner mehr als zehn Jahre jünger ist als der Mitarbeiter, 5 % weniger an Hinterbliebenenversorgung ausbezahlt wird. Die klagende Ehefrau des Mitarbeiters war 15 Jahre jünger. Der Arbeitgeber zahlte daher eine um 25 % gekürzte Hinterbliebenenversorgung aus.

Das Problem:

Geht das in Zeiten eines Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes noch?

Das Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht sagt, dass das so in Ordnung ist. Das AGG verbietet nur ungerechtfertigte Benachteiligung. Für ein Gericht bedeutet das, dass es prüfen muss, ob der Benachteiligende, hier also der ehemalige Arbeitgeber, einen guten Grund für eine solche Regelung hat. Wichtig dabei ist, dass die Hinterbliebenenversorgung den Arbeitgeber nicht überlasten darf. Auch darf er davon ausgehen, dass, in aller Regel, die Partner in etwa gleich alt sind. Ist der Ehepartner aber sehr viel jünger als der Mitarbeiter, besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber an diesen für sehr viel länger wird zahlen müssen, als üblich. Dieses Risiko kann er abfedern. Da hier keine abrupte Regelung getroffen ist, also kein Totalverlust, hat das Gericht die Abwägung getroffen, die Regelung zuzulassen.


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