E-Mail-Marketing und die DSGVO

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E-Mail-Marketing ist kostengünstig und effizient. Ein tolles Mittel, um die eigenen Produkte und Dienstleistungen zu vertreiben. Allerdings müssen dabei die Regeln der DSGVO eingehalten werden. Wir erklären, was Sie beachten müssen.

Was gilt als E-Mail-Marketing?

Beim E-Mail-Marketing müssen vor allem die Vorgaben der DSGVO und UWG beachtet werden. Werbung ist nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung zu verstehen als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“.

Typische Beispiele für E-Mail-Marketing sind Newsletter, Kundenzufriedenheitsabfragen, Tell-a-Friend, Coupons und Geburtstagsglückwünsche.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung bei E-Mail-Marketing

Die DSGVO ist nur anwendbar, wenn es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, also solcher, die sich auf natürliche Personen beziehen. Für Werbemails muss zumindest die E-Mail-Adresse verwendet werden, die zu den personenbezogenen Daten zählt.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten ist in Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO geregelt. Dazu gehören z. B. die Vertragserfüllung, die Wahrung berechtigter Interessen und die Einwilligung. Da in § 7 Abs. 2 UWG geregelt ist, dass Werbung stets eine unzumutbare Belästigung darstellt, sofern keine Einwilligung vorliegt, muss eine solche eingeholt werden. Eine Ausnahme ist in § 7 Abs. 3 UWG geregelt, nämlich wenn das Unternehmen die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf der Ware/Dienstleistung vom Kunden erhalten, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und auf die Verwendung und die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde.

Wie muss eine Einwilligung eingeholt werden?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Die Einwilligung des Empfängers holen. Es sollte das Opt-In-Verfahren verwendet werden, bei dem der Nutzer seine Einwilligung aktiv abgeben muss, zum Beispiel durch das Anklicken eines nicht vorausgewählten Kästchens. Diese Einwilligung sollte dokumentiert werden, da der Werbende die Beweislast für eine ordnungsgemäße Einwilligung trägt. Er muss den Empfänger außerdem über den Zweck der Datenverarbeitung, die Art der Werbung, über das werbende Unternehmen, die Produkte/Dienstleistungen, die beworben werden sollen und die Möglichkeit des Widerrufs informieren. Außerdem müssen in der Datenschutzerklärung die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO erfüllt werden.“

Was droht bei Verstößen gegen die DSGVO?

Wer gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt, muss mit Bußgeldern durch die zuständigen Datenaufsichtsbehörden und mit Abmahnungen und dadurch Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen durch Konkurrenten rechnen.

Wir helfen Ihnen!

Sie wissen nicht, ob Sie sich eine Einwilligung einholen müssen oder wie Sie dies richtig tun? Wir unterstützen Sie gerne rund um die Fragen des E-Mail-Marketings und der DSGVO!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/e-mail-marketing-und-die-dsgvo/.


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