E-Mail von Christine Müller wegen der Verwendung eines Bildes erhalten?

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Kürzlich wurde uns eine E-Mail von der Fotografin Frau Christine Müller zur Bearbeitung vorgelegt. Frau Christiane Müller bezeichnet sich in der E-Mail als hauptberufliche Fotografin und Illustratorin. In der E-Mail gibt Sie an, unsere Mandantschaft habe ein Bild von ihr im Internet verwendet. Da sie unsere Mandantschaft nicht in ihrer Kundendatei finden könne, erfragt Frau Christine Müller in ihrer E-Mail, ob unsere Mandantschaft bereits eine Nutzungslizenz zur Verwendung des Bildes habe.


Berechtigungsanfrage

Bei der E-Mail von Frau Christine Müller handelt es sich um eine Berechtigungsanfrage. Mit der Berechtigungsanfrage will der Inhaber von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschütztem Material / Urheber herausfinden, auf welcher Grundlage sich der Nutzer eines Werkes / Lichtbildes zur Nutzung berechtigt sieht.


Abgrenzung zur Abmahnung

Eine Abmahnung stellt eine solche Berechtigungsanfrage noch nicht da. Es werden keine konkreten Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht. In der Regel dient eine Berechtigungsanfrage jedoch in Fällen, in denen sich der Rechteinhaber nicht ganz sicher im Hinblick auf die Nutzungsrechtevergabe ist, der Vorbereitung einer etwaigen Abmahnung.


Abmahnung

Kern einer Abmahnung ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Ein Unterlassungsanspruch kann außergerichtlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Die Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr. Neben Unterlassung wird in der Regel Auskunft über Art und Umfang der Nutzung gefordert und Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Wird ein Anwalt mit dem Aussprechen der Abmahnung beauftragt, verlangt der Abmahnende in der Regel die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsbeistandes vom Abgemahnten ersetzt. Diese berechnen sich anhand der Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich maßgeblich nach dem Interesse des Rechteinhabers / Urhebers an der Unterlassung der behaupteten Rechtsverletzung.


Vorgehen

Sie sollten die Anfrage ernst nehmen und Fristen beachten. Vor Beantwortung der Berechtigungsanfrage sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Es gilt das Vorgehen vor dem Hintergrund der Sachlage im Einzelfall zu erörtern. Im Hinblick auf den Umstand, dass Berechtigungsanfragen oft der Vorbereitung von Abmahnungen dienen, sollten Möglichkeiten, wie die Abgabe einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung abgewogen werden. Hintergrund ist der, dass dann die Beauftragung eines Anwalts mit einer Abmahnung keinen Sinn mehr macht. Der Unterlassungsanspruch als Kern einer Abmahnung wäre schließlich bereits erfüllt. Die Beauftragung eines Anwalts mit der Durchsetzung von Ansprüchen auf Auskunft und Schadensersatz fällt im Hinblick auf die entstehenden Anwaltskosten regelmäßig weitaus geringer aus, da der Gegenstandswert von Auskunft und Schadensersatz gegenüber dem des Unterlassungsanspruchs in der Regel ungleich niedriger ist. Angesichts der Rechtsfolgen, welche mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einhergehen, sollte das Vorgehen jedoch gut abgewogen sein. Insbesondere sind die weitreichenden Beseitigungspflichten zu beachten.


Sie haben auch eine E-Mail von Christine Müller wegen der Verwendung eines Bildes / Berechtigungsanfrage per E-Mail von Frau Christine Müller erhalten? Gerne beraten wir Sie zum weiteren Vorgehen hierzu. Senden Sie uns dazu gerne die E-Mail über unser Kontaktformular oder an unsere E-Mail-Adresse info@wd-recht.de zu und teilen uns Ihre Telefonnummer mit. Wir nehmen dann gerne Kontakt mit Ihnen auf und unterbreiten Ihnen ein Angebot zwecks Mandatsübernahme. Der Erstkontakt ist kostenlos. Sobald Ihnen Kosten entstehen weisen wir Sie selbstverständlich darauf hin.



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