E-Scooter – Fahrspaß ohne Freibrief

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Mit Inkrafttreten der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) am 15.06.2019 hat der Gesetzgeber neben dem Fahrspaß zugleich zahlreiche Regelungen auf den Weg gebracht, deren Befolgung nicht nur zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer, sondern auch zum Schutze des Eigenwohls zu beachten sind:

Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen Kleinstelektrofahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 12 bis 20 km/h. Beide Fahrzeugklassen dürfen ohne Führerschein genutzt werden. Es bestehen jedoch Altersbeschränkungen. Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit unter 12 km/h dürfen ab dem Mindestalter von 12 Jahren, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 12-20 km/ dürfen ab 14 Jahren gefahren werden. 

Die zulässige Nutzung von E-Scootern im öffentlichen Straßenverkehr setzt voraus, dass die Fahrzeuge über eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, welche vom Kraftfahrt-Bundesamt vergeben wird. Deshalb sollten insbesondere solche Fahrzeuge durch ihre Nutzer auf eine entsprechende ABE überprüft werden, die bereits vor dem 15.06.2019 erworben wurden. Bei fehlender ABE droht ein Bußgeld von 50,- €.

Die Fahrzeuge unterliegen zudem der Versicherungspflicht. Wer ohne den notwendigen Pflichtversicherungsschutz angehalten wird, riskiert ein Bußgeld von 70,00 € sowie einen Punkt im Fahreignungsregister. Zudem können im Schadensfall erhebliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entstehen, ohne dass hinreichender Versicherungsschutz besteht.

E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 12 km/h sind auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen zu nutzen. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrradwege und Fahrradstreifen ausgewichen werden. Demgegenüber sind E-Scooter mit einer Höchstgeschwindigkeit von 12-20 km/h nur auf Fahrradwegen und Fahrradstreifen zu nutzen. Stehen keine Fahrradwege zur Verfügung, darf der Fahrer auf die Straße ausweichen. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder zwischen 20,00 € und 30,00 €. 

Wesentlich empfindlicher fallen die Strafen aus, soweit E-Scooter unter Alkoholeinflusseinfluss genutzt werden. E-Scooter gelten als Kraftfahrzeuge mit der Folge, dass sowohl § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) als auch § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) Anwendungen finden. Anders als bei der Nutzung von Fahrrädern und E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h gelten für die Nutzung von E-Scootern dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer. Das heißt, wer in einer Polizeikontrolle mit 0,5 bis 1,09 ‰ erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit 500,00 € Geldbuße, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet werden kann. Die Fahrt mit 1,1 ‰ (Fahrrad: 1,6 ‰) oder mehr wird als Straftat verfolgt. Für Fahranfänger gilt auch bei der Nutzung von E-Scootern die 0,0‰-Grenze. Aber auch die überwiegend jugendlichen Fahrer, die noch keinen Führerschein besitzen, gefährden mit einer Alkoholfahrt den späteren Führerscheinerwerb, da entsprechende Verstöße der Führerscheinstelle gemeldet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zu einem späteren Zeitpunkt den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung ablehnen, wenn eine entsprechende Voreintragung festzustellen ist. 


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