EEG-Umlagebefreiung – Änderungen bei Modernisierung der Anlagen – 20% EEG-Umlage

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Änderungen ab Januar 2018: Keine vollständige EEG-Umlagefreiheit für Eigenstromnutzung

Während Strom aus PV-Anlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden und der Eigenversorgung dienten, bisher teilweise EEG-umlagebefreit war, fällt nach § 61e EEG 2017 im Falle einer Modernisierung nun eine EEG-Umlage von mindestens 20 % an. Der Begriff „Modernisierung“ umfasst die Erneuerung, den Ersatz oder die Erweiterung einer Anlage. Diese Neuerung gilt für PV-Anlagen mit einer Leistung von > 10 kWp.

Das hat sich mit der Reform geändert

Mit der Reform des EEG 2017 ergaben sich einschneidende Änderungen beim Bestandsschutz für bereits vor dem 01.08.2014 umgesetzte Eigenversorgungsanlagen. Während Anlagen bislang erneuert, ersetzt und sogar um eine Leistung von 30 % erweitert werden konnten, ist die Möglichkeit zur Modernisierung nun deutlich eingeschränkt. Seit dem 01.01.2018 wird nach einer Modernisierung von Bestandsanlagen eine anteilige EEG-Umlage auf den selbst verbrauchten Strom erhoben.

Keine Regel ohne Ausnahme

Insofern die modernisierte Bestandsanlage noch nicht handelsrechtlich abgeschrieben ist oder die Förderungsdauer nach dem EEG noch nicht abgelaufen ist, bleibt die Umlagebefreiung bei einer Erneuerung oder Ersetzung der Anlage erhalten, vorausgesetzt die installierte Leistung ändert sich nicht. Ab 01.01.2018 vorgenommene Erweiterungen der installierten Leistung werden wie Neuanlagen behandelt und mit einer Umlage von 40 % des vollen Satzes belastet.

Kleine PV-Anlagen mit einer Leistung von < 10 kWp (z. B. Ein- und Zweifamilienhäuser) sind weiterhin von der EEG-Umlage befreit. Auch die Einspeisevergütung für Solaranlagen bleibt von dieser Regelung unberührt.

So können Sie vorbeugend den Bestandsschutz sichern

Um nach einer Modernisierung den Status Bestandsschutz zu erhalten, sollte dem Netzbetreiber aufgezeigt werden, welche neuen Komponenten die ursprünglichen Anlagenbestandteile ersetzen bzw. erweitern oder ob die installierte Leistung erhöht wird. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, die funktionale Zuordnung sorgfältig dokumentieren und (idealerweise vor Inbetriebnahme der modernisierten Anlage) dem Netzbetreiber melden. Leistungsänderungen sollte eine wohlbedachte Planungsphase vorausgehen, da die Umlagebefreiung aufgehoben ist und zumindest die anteilige EEG-Umlage in Höhe von 40 % anfällt. Für reine Modernisierungsmaßnahmen gilt innerhalb der Förderungsdauer weiterhin Bestandsschutz, nach Ablauf dieser wird die EEG-Umlage zu 20 % fällig.

Stromerzeugungsanlagen sind betroffen

Die Regelungen zur Eigenversorgung betreffen „Stromerzeugungsanlagen“ nach § 3 Nr. 43 b EEG 2017. Dieser Begriff lässt wenig Auslegungsspielraum zu und bezieht sich bei Solaranlagen auf das einzelne Modul und bei Biogasanlagen auf den Generator. Die konkrete Anwendung der Neuregelungen muss damit für die Umsetzung der Modernisierungskonstellationen differenziert betrachtet werden, da es hinsichtlich der Belastung mit der EEG-Umlage unterschiedliche Ergebnisse zu erwarten sind.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Energierecht & Baurecht


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