Ehegatte im Gefängnis – Trennungsjahr beginnt nicht ohne weiteres!

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Damit das Familiengericht einem Antrag auf Ehescheidung stattgibt, muss im Regelfall ein Trennungjahr abgelaufen sein. Dieses beginnt nicht automatisch dehalb, weil ein Partner wegen einer Straftat ins Gefängnis muss.

Gemäß § 1565 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern der Ehe ist auszugehen, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt sind und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Gatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt (§ 1566 BGB).

In den meisten Fällen beginnt das Trennungsjahr wohl mit Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung. Da aber nicht alle Ehegatten zusammen leben und nicht jeder – eventuell zeitweise –  Auszug eines Gatten eine Trennung herbeiführen soll, muss eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein, um das Trennungsjahr beginnen zu lassen: Der Trennungswille muss für den anderen erkennbar sein.

Achtet man konsequent auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint logisch, was auf den ersten Blick (je nach Fall) verwundern mag: Muss ihr Partner wegen begangener Straftaten hinter Gitter, reicht es im Zweifel nicht aus, ihn nicht zu besuchen, um das Trennungsjahr beginnen zu lassen.

So ist auch das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom 21.04.2021, Az.: 2 UF 159/20) zu dem (völlig richtigen) Ergebnis gekommen, dass auch im Falle einer Inhaftierung eines Ehegatten der Trennungswille des anderen Ehegatten nach außen zum Ausdruck kommen muss. In dem zur Entscheidung liegenden Fall hatte die Ehefrau für die beabsichtigte Scheidung einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass das Trennungsjahr mit Kenntnisnahme des inhaftierten Ehegatten von diesem Antrag zu laufen begann, nicht aber bereits mit der Inhaftierung.

Da sich nicht alle Paare scheiden lassen (wollen), wenn ein Ehegatte zweitweise ins Gefängnis umzieht, ist das im Ergebnis nur logisch, dennoch im Einzelfall zu beachten. Sind Sie von den aufgedeckten Machenschaften Ihres Ehegatten derart schockiert, dass Sie die Ehe nicht aufrecht erhalten wollen, sollten Sie das dem anderen sagen, besser noch schreiben (zu Beweiszwecken!). Andernfalls laufen Sie ggf. Gefahr, dass Ihr Scheidungsantrag erfolglos bleibt, da das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist.

Cedric Knop – KT Rechtsanwälte Saarlouis

Rechtsanwalt auch für Familienrecht

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Foto(s): ©Pexels/Ron Lach

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