Ehegüterrecht in Kolumbien

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Die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft ist der Güterstand der Ehe, der in der Zusammenführung und Verwaltung eines gemeinsamen Vermögens besteht, das sich vom persönlichen Vermögen der Ehegatten unterscheidet. Werden von den Verlobten vor der Eheschließung keine vermögensrechtlichen Bestimmungen getroffen, entsteht mit Eheschließung die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. Artikel 1781 Zivilcode und fortfolgende regeln, welche Güter Teil der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft („Sociedad Conyugal“) werden, wenn der gesetzliche Regelstand (Zugewinngemeinschaft) eintritt. Teil der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft sind demnach die Gehälter der Ehegatten, jegliche Früchte (zB Zinsen oder Zugewinn an Immobilien), Pensionen, Zinsen und sonstige finanzielle Vorteile, Gelder und geldwerte Sachen, die die Ehegatten erwirtschaften sowie sämtliche Immobilien und bewegliche Sachen, die die Ehegatten erwerben. Um Teil der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft werden zu können, müssen beispielsweise Immobilien oder Gehälter während der aufrechten Ehe erworben werden. Immobilien und Gelder, die die Eheleute vor der Ehe erworben haben, werden zwar Teil der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, bei ihrer Auflösung werden sie aber als vor der Ehe erworbene Sachen wieder aus der ehelichen Wirtschaft herausgerechnet. Der kolumbianische Zivilcode bestimmt außerdem einige taxative Güter, die nicht in die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft einfließen. Vermögensrechtliche Bestimmungen, die die Eheleute vor der Hochzeit treffen, werden „Capitulaciones Matrimoniales“ genannt und sind in Art. 1771 des Zivilgesetzbuches geregelt. Gemäß Art. 1771 werden darunter Vereinbarungen verstanden, die die Eheleute vor der Eheschließung hinsichtlich der Güter treffen, die jeder von ihnen in die Ehe einbringt, sowie Schenkungen und Zugeständnisse, die einander unmittelbar nach Eheschließung oder für die Zukunft gemacht werden. Ziel der „Capitulaciones Matrimoniales“ ist es, genau festzulegen, welche Güter jeder Gatte in die Ehe einbringt, inwieweit der andere Partner über diese Güter verfügen darf bzw. diese verwalten kann, detailliert darzubringen, welche wirtschaftlichen Zugeständnisse einander gemacht werden und ob bzw. wenn ja, welche Schenkungen jetzt oder in der Zukunft einander gemacht werden. Auch wenn sie eine zweiseitige Willensbekundung enthalten und dementsprechend weitgehende Vertragsfreiheit besteht, dürfen die „Capitulaciones Matrimonials“ den Grundsatz der Gleichheit der Rechte und Pflichten nicht abändern, keine den guten Sitten widersprechenden Bestimmungen enthalten und keine vollständige Gütertrennung vereinbaren. Zudem darf nicht vereinbart werden, dass sämtliche Güter der Frau in das Eigentum des Mannes übergehen und nur noch er darüber verfügen darf. Derartige Bestimmung wären nichtig und sind von den Gerichten nicht anzuwenden. In den Capitulaciones sind in einer öffentlichen Urkunde vor dem Notar alle Güter genau zu beschreiben, eine ungefähre Nennung reicht nicht aus.


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