Ehemaligen Arbeitgeber auf 180.000,00 € für die Nutzung privater Werkzeuge verklagt

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Das Arbeitsverhältnis eines Installateurs und Heizungsbaumeisters war beendet und eigentlich nur noch abzuwickeln. Da flatterte dem ehemaligen Arbeitgeber eine Klage von über 180.000,00 € ins Haus. Diese begründete er damit, privates Werkzeug an den Baustellen des Arbeitgebers eingesetzt zu haben. Daneben begehrte er noch die Erstattung von Tankrechnungen für angebliche Fahrten zu Baustellen des Arbeitgebers. Ein Zeugnis wollte er auch noch schön geschrieben haben. 

Unstreitig hatten die Parteien vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses über den Ankauf der privaten Werkzeuge durch den Arbeitgeber gesprochen. Nicht einmal 5.000,00 € sollten die Werkzeuge kosten. Zu viel, beschied der Arbeitgeber, denn das seien die Werkzeuge nicht wert; abgesehen davon habe man eigenes Werkzeug. Wie kam es nun zu der Wertsteigerung um das 36-fache? 

Durch seine Anwältin ließ der Installateur eine Auflistung aus einem Katalog eines professionellen Werkzeugvermieters vorlegen. Die dortigen Mietpreise wurden für die Dauer des einjährigen Arbeitsverhältnisses hochgerechnet. Bereits im Verlauf der ersten Instanz erklärte der Installateur, eigentlich das begehrte Zeugnis gar nicht zu benötigen. Die Geldzahlung wollte er aber haben und auch die Höhe meinte er ernst. 

Zu Unrecht, beschied das Dortmunder Arbeitsgericht. Eine schriftliche Abrede über den Ankauf des Werkzeugs war unstreitig nicht zu Stande gekommen. Ebenso fehlte eine solche über eine angebliche Anmietung. Zu fantastisch erschien den Richtern die wunderbare Wertvermehrung des Werkzeuges und beschieden den Kläger, wenn es denn tatsächlich so gewesen sei, dass er sein eigenes Werkzeug an den Baustellen des ehemaligen Arbeitgebers eingesetzt hatte, sei dieses als aufgedrängte Bereicherung zu werten. 

Auch bei den Tankrechnungen wollten sich die Richter der Rechnung des Klägers nicht anschließen. Man hatte einfach den Spritverbrauch des Fahrzeugs mit den Tankrechnungen abgeglichen und festgestellt, dass sich dieser von werkseitig 9 Litern auf 18 Liter verdoppelt haben musste, wenn man den Angaben des Klägers glauben wollte. Genau dieses taten die Richter nicht und wiesen die Klage ab. 

Entweder durch das Urteil schlau geworden oder durch die Rechtsschutzversicherung zurechtgestutzt, legte der Kläger gegen das Dortmunder Urteil Berufung ein und begehrte jetzt nur noch ca. 2.900,00 €. Zur Begründung dieser Forderung hat sich seine Anwältin nicht mehr des Katalogs des professionellen Werkzeugvermieters bedient, sondern bei eBay nach vergleichbaren Werkzeugen geschaut. 

Auch diese neue Bescheidenheit half dem Kläger vor dem Landesarbeitsgericht nicht weiter. Der Vorsitzende Richter erklärte sogar, die Kammer habe Bedenken, ob der Vortrag des Klägers überhaupt ernsthaft sei. Die Angaben in den Schriftsätzen seien einigermaßen diffus und durch die Anwältin mit der Einschränkung „soweit erinnerlich“ versehen. 

Dieses mache man eigentlich nur, wenn man es mit der Wahrheit nicht so ernst nehme und sich hinterher im Falle einer strafrechtlichen Nachprüfung durch die Staatsanwaltschaft auf diese Einschränkung zurückziehen wolle. Auf den Einwand des Klägers, er habe ja keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen gehabt, antwortete der Vorsitzende Richter nur: „Pech gehabt.“ Das gilt wohl für den ganzen Versuch der maßlosen Prozessführung (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2019, Az. 18 Sa 657/19).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Bernd Schmitt


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