Ein alter Hut: die Verletzung von Impressumspflichten

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Im Auftrag eines unserer Mandanten bin ich derzeit mit der Bearbeitung einer Abmahnung wegen der Verletzung der Impressumspflichten (Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG) beauftragt. Gefordert werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Ersatz der angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

An sich sind derartige Abmahnungen heute eher selten, vereinzelt werden Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach wie vor durch Mitbewerber verfolgt.
 
Abmahnung im Wettbewerbsrecht – Überblick
 
Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Eine Abmahnung dient damit der schnellen, kostengünstigen und vor allem außergerichtlichen Streitbeilegung.
 
Wettbewerbsrecht: die Ansprüche aus einer Abmahnung
 
Mit einer Abmahnung werden normalerweise verschiedene Ansprüche verfolgt.
 
Erst einmal geht es um die Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung. Der Unterlassungsanspruch zielt darauf ab, ein bestimmtes Verhalten abzustellen. Wenn dieser Anspruch besteht, so kann dieser zum Beispiel durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Ein Unterlassungsanspruch kann nach der Rechtsprechung nicht dadurch erfüllt werden, dass der Rechtsverstoß einfach nur abgestellt wird.
 
Abgesehen von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden.
 
Bei einer berechtigten Abmahnung gibt es einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten. Es geht hierbei darum, die Kosten einer berechtigten Abmahnung gegenüber dem Rechtsverletzer geltend zu machen. Zusätzlich bestehen Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.
 
Anspruch auf Unterlassung
 
Hauptsächlich geht es mit einer Abmahnung um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Das hat rechtliche und auch finanzielle Gründe. Vor allem stellt sich die Frage, ob wegen des Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung droht oder eine Unterlassungsklage erhoben werden kann. Der Unterlassungsanspruch führt bei Gericht zu sehr hohen Kosten. Es wäre aber auch falsch, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, da bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe drohen würde. Das ist auf lange Sicht möglicherweise ein größeres Problem.
 
Daraus folgt aber auch, dass Unternehmer – die normalerweise längere Zeit in die Zukunft planen möchten – das weitere Vorgehen sorgfältig abwägen müssen.
 
Der Erstattungsanspruch andererseits steht nicht so sehr im Vordergrund. Auch bei hohen Kosten im Einzelfall gilt es hier, die einzelnen Ansprüche richtig zu würdigen.
 
Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?
 
Wie im Einzelfall zu reagieren ist, hängt vor allem von den erhobenen Vorwürfen und der Sachlage ab.
 
Es bestehen sowohl Möglichkeiten, außergerichtlich eine Einigung zu versuchen als auch in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung herbeizuführen. Eine Verallgemeinerung ist insoweit nicht sinnvoll. Grundsätzlich müssen Sachverhalt und Rechtslage umfassend geprüft werden, ehe eine Reaktion erfolgt. Hierfür sollte anwaltlicher Rat herangezogen werden. Wegen der üblicherweise kurz gesetzten Fristen sollte schnell reagiert werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist droht ein gerichtliches Verfahren.
 
Tipps zur weiteren Vorgehensweise
 
Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen:

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen.
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: Geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen.
  • Bevor Sie reagieren: Anwalt fragen!

Gern helfe ich Ihnen dabei, das Problem zu lösen.


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