Ein-Stern-Bewertung ohne Geschäftsbeziehung kann gelöscht werden!

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Wir vertreten zahlreiche Unternehmen und helfen Ihnen unberechtigte Bewertungen zu löschen. Eine Frage, die uns immer wieder gestellt wird ist, unter welchen Voraussetzungen  man eine Ein-Stern-Bewertung löschen lassen kann.

Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Grundsätzlich muss man sagen, dass solche Ein Stern Bewertungen zulässig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Bewertung keinen Text enthält. Auch dies ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine 1-Stern-Bewertung muss sich aber auf einen konkreten Vorgang beziehen, den der Verfasser der Bewertung selbst erlebt hat. Das OLG Stuttgart vom 31.08.2022, Az.: 4 U 17/22 hat aktuelle etwa entschieden, dass der Bewertende mit dem Unternehmen einen geschäftlichen Kontakt gehabt haben muss. In dem Fall ging es um einen Anwalt, der sich gegen eine Ein-Stern Bewertung eines früheren Prozessgegners zur Wehr gesetzt hat.

 Das Gericht führt insoweit, dass der Leser einer solchen Bewertung davon ausgehen der Bewertende mit der Leistung der Kanzlei in Kontakt gekommen ist, beispielsweise dort bereits eine Beratung erhalten hat. Keinesfalls sei jedoch ein früherer Prozessgegner in der Lage, Erfahrungen neutral und wertfrei zu teilen, so die Zusammenfassung. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet daher ihre Grenze, da es für die Äußerung schlechthin keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt.

Ähnlich urteilte das Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17. Dort hatte ein Arzt eine schlechte Google-Bewertung erhalten. Das Gericht hat google verurteilt diese zu löschen, da die Bewertung ohne Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und ohne Begründung erfolge.

Haben auch Sie eine Ein-Stern Bewertung erhalten helfen wir Ihnen gerne.  Wir haben für unsere Mandanten schon negativen Bewertungen sowohl mit als auch ohne Text löschen lassen. Senden Sie uns eine Mail an kanzlei@dr-schenk.net oder rufen Sie und gerne an unter 0421- 5663870. Selbstverständlich vertreten wir bundesweit


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