Ein überrragendes Sicherungsinstrument für den Gläubiger: Die Bürgschaft auf erstes Anfordern.

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Die Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ stellt eine Form der Bürgschaftsverpflichtung dar, die den Bürgschaftsgläubiger in eine besonderes privilegierte Position versetzt.

Sinn und Zweck dieser gläubigerbegünstigenden speziellen Bürgschaftsform ist es, dem Gläubiger ein Sicherungsinstrument an die Hand zu geben, über welches er ohne große "Gegenwehr" des Bürgen seinen Sicherungsanspruch ggü. diesem realisieren kann.

Hierfür sind die Verteidigungsmöglichkeiten im Rahmen dieser gewährten Bürgschaft stark beschnitten. So ist u. a. die Einredemöglichkeit der  Anfechtbarkeit stark eingeschränkt sowie die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB ist bei einer Bürgschaft ein wichtiges Verteidigungsinstrument. Denn durch die Einrede der Vorausklage hat der Bürge das Recht und die Verteidigungsmöglichkeit, die Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger zunächst abzuwehren, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass bereits ein gescheiterter Versuch der Vollstreckung des gesicherten Anspruchs ggü. dem Schuldner vorgenommen wurde. Der Bürge kann sich durch diese Einrede quasi in den "Nachrang" versetzen und gewinnt im Falle des Worst Case auch immer Zeit.

Wird auf die Einrede der Vorausklage verzichtet, haftet der Bürge also genauso bedingungslos wie der Hauptschuldner. Er muss auf "erstes Anfordern" bezahlen.

Da dem Bürgen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sehr wenige Möglichkeiten verbleiben, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft durch den Gläubiger zu verhindern (insbesondere bei unberechtigter Inanspruchnahme), übernimmt er mit dieser Bürgschaft ein besonders hohes Risiko. Der Bürge muss direkt zahlen und kann erst im Anschluss gegebenenfalls prozessieren und die rechtliche Situation klären lassen.  Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern sollte daher hinreichend vor Gewährung bedacht werden und der Ausnahmefall bleiben.

Wichtig:

Wird eine Bürgschaft auf erstes Anfordern im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart, ist diese - wegen der benachteiligenden Risikoverteilung - in der Regel unwirksam (ist vor Vertragsunterschrift durch einen Rechtsanwalt zu prüfen!).


Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere ist die angeführten Bürgschaftsform exemplarisch und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen und Streitigkeiten rund um eine Bürgschaft, weitere Kreditsicherheiten und den gesicherten Ansprüchen zur Verfügung.

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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