Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch Banken nach Widerruf eines Darlehensvertrags unrechtmäßig

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Banken tragen bei einem Widerruf oftmals vor, dass Kapitalertragsteuer einzubehalten sei. Wir empfehlen Kunden, die Kapitalertragsteuerpflicht genau zu prüfen. In einer Vielzahl der Fälle ist die Aussage der Banken nämlich falsch!

Vorliegen von Kapitalerträgen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Mit Urteil des BFH v. 24.05.2011, VIII R 3/09, sind zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dem folgend stellt auch der Nutzungsersatz bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen Kapitalertrag i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Die Steuerbarkeit der Verzugs- und Prozesszinsen ist darin begründet, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind.

Dem Nutzungswertersatz der Bank steht Nutzungswertersatz der Darlehensnehmer in übersteigender Höhe entgegen

Die Darlehensnehmer erzielen jedoch oftmals gar keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die den Darlehensnehmern zugesprochenen Zinsen sind dann nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn ihnen hohe Zinsaufwendungen gegenüberstehen. Der Darlehensnehmer erzielt insoweit keinen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Im Ergebnis hat sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die vom Darlehensgeber geschuldete (Nutzungswertersatz)Leistung den eigenen, unter Zug-um-Zug-Vorbehalt stehenden, (Nutzungswertersatz)Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers übersteigt. Dann liegt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise aufseiten des Darlehensnehmers infolge des Nutzungswertersatzes keine Vermögensmehrung vor. Zwischen den Darlehensnehmern als Nutzungswertersatz zugesprochenen Zinsen und den höheren – der Bank als Gebrauchsvorteil zustehenden – Zinsen besteht, da der Anspruch des einen nur Zug um Zug gegen Zahlung der Gegenleistung zu erfüllen ist, ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang – mit der Folge, dass der Kläger bei objektiver Betrachtung einen (steuerpflichtigen) Überschuss aus den (Zins)Einnahmen über die Ausgaben nicht erzielt.

Schlussfolgerungen

1. Dem Verbraucher werden aus dem Rückgewährschuldverhältnis infolge des Widerrufs regelmäßig keine Kapitalerträge zufließen: Zu berücksichtigen sind nur die wechselseitigen Nutzungsherausgabeansprüche. Ohne Einfluss auf die Beurteilung des Vorliegens von Überschüssen aus Kapitalvermögen hingegen müssen die Rückgewährung der Darlehensvaluta sowie die Rückgewähr der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen bleiben. Diese erhöhen bei wirtschaftlicher Betrachtung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht.

2. Aufgrund eines verbleibenden Verlustes der Darlehensnehmer infolge des Nutzungswertersatzes der Bank in übersteigender Höhe gegenüber dem Nutzungswertersatz der Darlehensnehmer müssen die Kreditinstitute nach § 43a Abs. 3 S. 2 EStG etwaige – den Freistellungauftrag übersteigende – positive Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, mit negativen Kapitalerträgen verrechnen. Ein am Jahresende verbleibender Verlust ist von den Kreditinstituten ins nächste Jahr vorzutragen.

3. Die Kreditinstitute haben die Pflicht zur Ausstellung einer (Verlust-)Bescheinigung i.S. von § 43a Abs. 3 S. 4 EStG: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind die Kreditinstitute – bei geänderten Besteuerungsmerkmale auch unterjährig – verpflichtet, dem Steuerpflichtigen auf Verlangen eine entsprechende Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen.

Sprechen Sie uns an. Wir sind auf die Durchsetzung von Darlehenswiderrufen spezialisiert! Wir prüfen für Sie, ob die Bank zu Unrecht Kapitalertragsteuer einbehalten hat und stehen Ihnen bei der Rückforderung zur Seite!


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