Einbeziehung von Abkömmlingen nach dem BVFG (Spätaussiedlerrecht)

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Das 10. BVFG-Änderungsgesetz hat erstmals eine unproblematische nachträgliche Einbeziehung von Abkömmlingen ermöglicht. Einzige Einschränkung ist faktisch, dass der Abkömmling (Kind, Enkelkind etc.) vor der Übersiedlung der Bezugsperson nach Deutschland geboren wurde. Bei einer Geburt danach kommt nur eine Miteinreise als Ausländer nach § 8 BVFG in Betracht (nur für Minderjährige möglich). Das ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes aus dem Wort der Norm (§ 27 Abs. 2 S.3 BVFG; „... der im Aussiedlungsbiet verbliebene Abkömmling ...“).

Problematisch und einer grundsätzlichen Klärung bedürftig ist die Frage, ob eine nachträgliche Einbeziehung auch bei Abkömmlingen möglich ist, deren Abkömmlingseigenschaft erst durch eine nach der Übersiedlung der Bezugsperson erfolgte Adoption oder Vaterschaftsanerkennung „entstanden“ ist.

Volljährige Abkömmlinge können nur einbezogen werden, wenn Sie deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 nachweisen. Auch hier gilt, dass nachgewiesen werden kann, dass solche Sprachkenntnisse aufgrund von Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht erworben werden können.

Adoptivkinder können einbezogen werden, nicht jedoch selbst eine Aufnahme als Spätaussiedler betreiben. Ob auch durch die Adoption eines Volljährigen der Abkömmlingsstatus entstehen kann, hat das BVerwG im Urteil vom 21.11.2006, 5 C 19.05, offengelassen. 

Der Ausschluss nach § 5 BVFG gilt auch für die Einbeziehung von Abkömmling, hierzu verweise ich auf meinen entsprechenden Rechtstipp. 

Da die Voraussetzungen für die eigenständige Aufnahme als Spätaussiedler derart erleichtert worden sind, dürfte eine nachträgliche Einbeziehung sich faktisch nur noch für Einzelpersonen ohne Familie lohnen oder für nach dem 31.12.1992 geborene Deutschstämmige (für diesen Personenkreis ist eine Aufnahme als Spätaussiedler grundsätzlich nicht mehr möglich). Oder aber der Aufnahmebewerber schafft zwar das für die Einbeziehung notwendige A1-Zertifikat, nicht aber ein zur Aufnahme als Spätaussiedler in manchen Fällen zum Nachweis des Bekenntnisses erforderliche B1-Zertifikat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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