Einbürgerung ukrainischer Staatsangehöriger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

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Laut aktueller Mitteilung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat können die ukrainischen Staatsbürger unter erleichterten Voraussetzungen eingebürgert werden.

So bedarf es momentan aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine keiner Entlassung aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit.

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 StAG ist von der Einbürgerungsvoraussetzung der vorherigen Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann (§ 12 Abs. 1 StAG). Dies ist dann anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 StAG).

Ausgehend von der Mitteilung des Ministeriums ist ein Fall der faktischen Unmöglichkeit anzunehmen, wenn aufgrund kriegsbedingter Einschränkungen die Durchführung von Entlassungs- und Registrierungsverfahren faktisch ausgesetzt ist.

Dies ist vorliegend der Fall, da aufgrund des mit Dekret des Präsidenten der Ukraine Nr. 64/2022 vom 24.02.2022, bestätigt durch das Gesetz der Ukraine Nr. 2102-IX vom 24.02.2022, auf dem Territorium der Ukraine verhängten Kriegsrechts, Angelegenheiten, die in erster Linie nicht das Kriegsrecht als Solches betreffen, zurückgestellt werden.

Aufgrund der anhaltenden Beschränkungen (über 6 Monate) sowie gegenwärtig anhaltenden Kriegsgeschehens ist nicht abzusehen, dass Entlassungs- und Registrierungsverfahren in einem überschaubaren Zeitraum wieder durchgeführt werden können. Mithin werden die Voraussetzungen einer faktischen Unmöglichkeit der Entlassung als erfüllt angesehen, so dass gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 StAG von der Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung abzusehen ist.

Selbstverständlich ist, dass diese erleichterte Regelung nur während des Angriffskrieges ihre Geltung beanspruchen soll. Insoweit empfiehlt sich, die Einbürgerungsanträge schnell möglichst einzureichen, um von dieser Regelung profitieren zu können.


Meine Anwaltskanzlei unterstützt Sie gerne bei Vorbereitung Ihres Einbürgerungsanliegens und insbesondere bei der Überprüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen jederzeit.

In diesem Zusammenhang ist sicherlich zu beachten, dass die Bearbeitungszeiten eines Einbürgerungsverfahrens mit längeren Fristen verbunden sind. Im Land Hessen beträgt die Bearbeitungszeit aktuell ca. 1 Jahr.

Unter bestimmten Umständen können auch diese Fristen mit anwaltlicher Unterstützung verkürzt werden.


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