Eine Branche in der Krise – Schifffonds

  • 2 Minuten Lesezeit

Einer Vielzahl von Anlegern wurde durch Banken, steuerrechtliche Berater und freie Anlagevermittler der Erwerb von Schifffonds empfohlen.

Diese Anlageklasse wird zunehmend zur Belastung in Zeiten in denen sich die Schifffahrtgesellschaften in einer Krise befinden. Nahezu wöchentlich stellen zahlungsunfähige Fonds Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Neueste Opfer der Krise sind die „Tanker" MS Pampero und die MS Rio Alster.

Häufig sind die Fondskonstruktionen so gestaltet, daß der Anleger einen Anteil an einen geschlossenen Fonds erwirbt, der sich wiederrum an verschiedenen Schifffahrtgesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligt; rechtliche Konstruktionen, die für den Durchschnittsanleger weder durchschaubar sind, noch hinsichtlich der Risiken kalkulierbar.

Die Beteiligung an den Schifffonds wurde damit beworben, daß sie als Sachwertinvestitionen das Gesamtvermögen des Anlegers stabilisieren sollen. Auch steuerrechtliche Vorteile wurden versprochen, denn aufgrund der seit 1999 geltenden Tonnagebesteuerung waren die festgelegten Ausschüttungen weitgehend steuerfrei.

Zwischenzeitlich sind die Chartereinnahmen vieler Reedereien gesunken, Schiffe, an denen sich Anleger beteiligt haben, haben teilweise keine Aufträge und liegen „fest".

Anleger, die sich häufig als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt haben, sind nicht darüber aufgeklärt worden, daß diese Anlage eine unternehmerische Beteiligung ist und sie in Höhe ihrer Einlagen gegenüber Dritten haften. Weiterhin wurden sie häufig nicht darüber aufgeklärt, daß im Fall einer Insolvenz das eingesetzte Kapital total verloren gehen kann. Sie sollten daher prüfen lassen, ob die Beratung, die dem Erwerb der Schiffsbeteiligung zugrunde lag, anlage- und anlegergerecht war. War sie es nicht, können Schadensersatzansprüche begründet sein.

Ein weiteres Problem ist die Rückforderung von Ausschüttungen, die die Anleger erhalten haben durch die Schifffondsgesellschaften selbst. Häufig erhielten die Anleger Ausschüttungen, obwohl diese tatsächlich nicht erwirtschaftet wurden. Nunmehr fordern die Schifffondsgesellschaften diese Ausschüttungen zurück mit der Begründung, daß der Anleger durch die Ausschüttung einen Teil seiner Einlage zurückerhalten hat und folglich seine Haftung als Kommanditist in Höhe der Einlage wieder auflebt.

Dieses ist jedoch nicht in allen Fällen gerechtfertigt. Der BGH hat im März dieses Jahrs entschieden, daß immer dann, wenn der Gesellschaftsvertrag eine selbstständige Rückzahlungsverpflichtung nicht enthält, die geleisteten Ausschüttungen nicht zurückgefordert werden können. Es lohnt sich daher im Einzelfall dieses zu prüfen.

Häufig wurden die Anleger darüber hinaus nicht über die Provisionen, die die Bankberater oder auch teilweise die Steuerberater für die Vermittlung der Kapitalanlage erhielten, aufgeklärt. Dieses hätte nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH erfolgen müssen.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Königstraße 11

01097 Dresden

Tel:   0351/ 21 52 025-0

Fax:  0351/ 21 52 025-5

Mail: kanzlei@bontschev.de

www.bontschev.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema