Eine Frage, welche immer wieder auftaucht

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Im Arbeitsvertrag ist vorformuliert, dass für Überstunden weder ein Freizeitausgleich erfolgt noch eine Vergütung.

Ist das zulässig?

Nach der Rechtsprechung unterliegen vorformulierte Verträge, welche vom Arbeitgeber mehrfach verwendet werden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB. Das heißt, im Zweifel wird überprüft, ob der Inhalt der Vertragsbestimmung überhaupt zulässig ist.

Die genannte Klausel geht zu weit. Zulässig sind z.B. Klauseln, wonach 10 oder 20 Überstunden vom Festgehalt abgedeckt sind, o.ä. Nicht so eng sieht die Rechtsprechung das Ganze auch bei Top-Verdienern (Managern etc).

Folge hier: Die Klausel ist unwirksam. Sie können die Vergütung von Überstunden verlangen.

Anwaltstipp: Aber Achtung; ich kann es nicht oft genug sagen. Sie sind im Zweifel darlegungs- und beweispflichtig. UND ganz wichtig ist, dass keine Verfallklausel greift.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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