Einkaufszentrum Waldheim GbR - was sollen Anleger beachten?

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Worum geht es ?

Verbraucher, die Kapitalanleger sind und etwas für die Altersvorsorge tun, investieren immer wieder in - für uns - interessante Produkte. So geschehen bei Mandanten, die investiert haben in einen Immobilienfonds, der in der Rechtsform der GbR betrieben wird. Sie (unsere Mandanten) dachten sie erwerben ein Stück an einer Gewerbeimmobilie.

Es handelt sich hierbei um den Zusammenschluss von Anlegern in einer GbR, die einen einzigen Zweck hat, nämlich eine Immobilie zu verwalten, daraus Erträge zu ziehen und diese Erträge, zumindest nach dem Gesellschaftsvertrag, anteilig auf die Gesellschafter zu verteilen.

Die Problematik bei Kapitalanlagen dieser Art besteht immer darin, dass Kapitalanleger zwar gesellschaftsrechtlich über einen Gesellschaftsvertrag verbunden sein können, jedoch wenn das einzige Vermögen der GbR eine Immobilie ist, die Gesellschafter nicht zwingend im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind. Die Gesellschafter haben dann zwar die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters, die insbesondere in der Rechtsform der GbR sehr umfassend sein können, jedoch nicht die dingliche Position, die sich aus der Grundbucheintragung ergibt.

So ist es geschehen in dem vorliegenden Fall, unsere Mandanten sind nicht im Grundbuch eingetragen, sie sind jedoch aus dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Eine Klärung der grundbuchrechtlichen Eigentümerstellung und Eintragung der Gesellschafter als Miteigentümer ist bisher nicht erfolgt.

Nachdem unsere Mandanten daher die Gesellschaft gekündigt haben und die Kündigung der Gesellschaft auch zuging, kämpfen wir nunmehr darum, dass die Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben berechnet. Danach ist sie nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages verpflichtet. § 14 regelt die Kündigungsmöglichkeit und Kündigungsfrist und in § 17 finden sich Regelungen zu der Berechnung der Abfindung. Lieder werden wir auch das Recht des Mandanten auf Mitteilung der Daten der weiteren Gesellschafter klageweise durchsetzen müssen.

Unseres Erachtens ist die Gesellschaft nicht in der Lage - bzw. verfügt nach Ansicht unserer Mandanten - Auseinandersetzungsguthaben an ausscheidende Gesellschafter zu zahlen. Warum wissen wir nicht, können aber derzeit – nach ca. einem Jahr – weder eine Berechnung des Auseinandersetzungsguthaben verzeichnen noch eine Zahlung.

Hinzukommt, dass die Jahresabschlüsse nicht bzw. verspätet erstellt sind und auch die Berechnung des Wertes der Immobilie nach den gesetzlichen Vorschriften, vorliegend das Objekt Einkaufszentrum Waldheim GbR in der Andreas-Hecht-Straße 13/14, nicht erfolgt ist.

Was empfehlen wir Anlegern?

Nehmen Sie aktiv an den Gesellschafterversammlungen teil. Lassen Sie sich die Jahresabschlüsse vorlegen und prüfen, welche Mieteinnahmen zu verzeichnen sind und prüfen Sie, ob die Ausgaben der Geschäftsführung gerechtfertigt sind.

Darüber hinaus lassen Sie sich die Ertragswertberechnungen für das Gebäude vorlegen. Dieses sollte auch erfolgen unter dem Aspekt der geänderten gesetzlichen Vorschriften zur Bemessung der Grundsteuer, die ab dem 01.01.2025 gelten sollen. Auch wenn für diesen Immobilienfonds die Vorschriften des KGAB keine Anwendung finden, da der Fonds bereits 1994 aufgelegt wurde, bleibt es dabei, dass die Geschäftsführung dieses Fonds auch an die gesetzlichen Vorschriften zur Bewertung des Gebäudes gebunden ist. Sorgen Sie dafür, dass Sie als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Helfen Sie mit, die Verwaltung in die Hand zu nehmen.

Gerne stehen wir beratend zur Seite. Was benötigen wir:

- Ihren Zeichnungsschein und den Gesellschaftsvertrag, der Ihnen ausgehändigt wurde

- Nachweis der Einzahlung auf den GbR-Anteil

- soweit vorhanden, Police Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

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