Einparkautomatik / Assistenzsystem – Fahrer bei Rückwärtsparken nicht von Sorgfaltspflichten befreit

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So einfach können Gesetze sein: Wer mit seinem Fahrzeug rückwärtsfährt, muss sich gemäß § 9 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung so verhalten, „dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“ Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht vor, denn offensichtlich war eine Gefährdung nicht ausgeschlossen –sei es nur dadurch, dass ein Dritter sich so verhielt wie man es nicht erwarten konnte.

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes spricht in solchen Fällen gegen den rückwärtsfahrenden Fahrzeugführer der sogenannte Anscheinsbeweis für das Unfallverschulden, wenn zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes der unfallverursachende PKW noch in Bewegung ist. Den Unfallgegner trifft kein Verschulden, wenn er im Unfallzeitpunkt bereits gestanden hat (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – Az. VI ZR 6/15).

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der unfallverursachende Rückwärtsfahrer einen eigenen Sorgfaltspflichtverstoß abstritt, weil er eine Einparkautomatik benutzte. Diese Einparkhilfe übernimmt anstelle des Fahrers die Analyse der Parklücke sowie die Steuerung des Parkvorgangs selbst, während der Fahrer angemessen Gas geben muss. Ein Eingriff in den Fahrvorgang blieb jederzeit möglich. Die Gebrauchsanweisung des Systems forderte sogar ausdrücklich dazu auf, optische Anweisungen im Display, Warntöne sowie den Fahrweg bis zur Beendigung eigenständig zu überwachen. Das Amtsgericht ließ daher das Argument nicht gelten, das Einparksystem habe keine Hindernisse angezeigt. Das Assistenzsystem erleichtere zwar das Einparken, entbinde jedoch den Fahrer nicht von den Sorgfaltspflichten der Straßenverkehrsordnung (AG Gelsenkirchen, Urteil vom 3.05.2016 – Az. 427 C 74/15).

Mit Blick auf unterschiedliche Einparksysteme und die fortschreitende technische Entwicklung, die dem Fahrer immer mehr Eigenleistung abnehmen soll, bleibt es spannend, wie sich die Rechtsprechung zur Fahrer- und Halterhaftung anhand konkreter Einzelfälle entwickeln wird. Nach aktueller Rechtslage sollte sich ein Autofahrer jedenfalls nicht allein auf derartige Assistenzsysteme verlassen. Völlig offen ist die Frage, wie eines Tages Unfälle bewertet werden, die durch Selbstfahrer (z.B. „Tesla“) verursacht werden.


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