Einreiseverbot in die USA: Rechte der Flugreisenden

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Am 11. März 2020 hat der amerikanische Präsident verfügt, dass Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im sogenannten „Schengen-Raum“, d. h. auch in der Bundespolitik Deutschland haben, für die nächsten 30 Tage nicht mehr in die USA einreisen dürfen. Welche Rechte und Pflichten ergeben sich hieraus für Flugreisende?

Einreiseverbot in die USA. Rechte und Pflichten der Flugreisenden?

Mit dem Einreiseverbot in die USA können Fluggäste, die Flugtickets mit einem Start in die USA ab dem 12. März 2020 gebucht haben, ihre Flugtickets nicht mehr nutzen. Unabhängig von der Fluggesellschaft, ob amerikanische oder europäische Fluggesellschaften, ist es ihnen verboten, Fluggäste aus dem genannten Herkunftsländern zu Flughäfen in den USA zu befördern. 

Es besteht daher ein absolutes Reisehindernis. Selbst wenn der Fluggast sich zur Abfertigung zu seinem gebuchten Flug einfindet, ist es der Fluggesellschaft nicht gestattet, den Fluggast zu befördern. Sie müsste den Fluggast aller Voraussicht nach mit dem nächsten Flug zum Herkunftsort zurück befördern. 

Im schlimmsten Fall müsste die Fluggesellschaft eine sogenannte Einreisestrafe zahlen. Die Fluggesellschaften werden daher Fluggäste aus dem oben genannten Herkunftsgebiet nicht befördern. 

Bekommen Fluggäste ihren Ticketpreis erstattet?

Die Rechtsvorschriften, die dem Beförderungsvertrag zugrunde liegen, kennen eine Regelung wie im Recht der Pauschalreise, nämlich die es ermöglicht, wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände den Vertrag zu kündigen, nicht. 

Es ist zwar damit zu rechnen, dass eine Vielzahl der Flüge in die USA gar nicht mehr durchgeführt werden, sodass in diesen Fällen der Ticketpreis uneingeschränkt zurückzuzahlen ist. 

Einige Flüge werden aber weiterhin durchgeführt werden, denn schließlich müssen die Fluggesellschaften die für die Rückflüge gebuchten Passagiere aus den USA nach Europa zurück befördern. 

Dennoch können Fluggäste, die in die USA einreisen wollten aber nicht dürfen, von der Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückfordern, auch wenn der Flug tatsächlich durchgeführt wird. Das Sonderkündigungsrecht beruht auf dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. 

Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen beide Parteien, d. h. der Fluggast und die Fluggesellschaft davon aus, dass die Einreisemöglichkeit und der Beförderungsvertrag gemeinsam eine Geschäftsgrundlage bilden. 

Wenn die Einreisemöglichkeit aufgrund behördlicher Anordnungen entfällt, besteht für den Fluggast kein Grund mehr, am Beförderungsvertrag festzuhalten. Es wäre unbillig, wenn er dennoch den Ticketpreis zahlen müsste, obwohl die Beförderung seiner Person objektiv unmöglich ist.

Was sollten Fluggäste jetzt unternehmen?

Fluggäste sollten in jedem Fall ihre Fluggesellschaft kontaktieren und vorsorglich den Beförderungsvertrag kündigen und zugleich den Ticketpreis unter Fristsetzung von zwei Wochen zurückfordern.

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