Einrichtung von Kontrollsystemen zur Verhinderung von Scheinrechnungen

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Geschäftsführer eines Klinikums kann wegen der fehlenden Einführung eines Kontrollsystems zur Unterbindung von Scheinrechnungen gekündigt werden.

Das OLG Jena hat in seiner Entscheidung vom 12.08.2009 die Verpflichtung des Geschäftsführers im Konzern bestätigt, dass ein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen zur Überwachung des Geschäftsführers bzw. späteren Prokuristen der Tochtergesellschaften besteht. Ohne Einrichtung eines entsprechenden Kontrollsystems verletzt der Geschäftsführer im Konzern die ihm obliegende Verpflichtungen, womit eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.


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