einrichtungsbezogenen Impfpflicht

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In vielen pflegerischen und medizinischen Einrichtungen gilt ab dem 16. März 2022 die Impfpflicht für Mitarbeiter.

Sie dient dem Schutz der Risiko-Personengruppen, welche in den jeweiligen Einrichtungen versorgt und betreut werden, sowie den Mitarbeitern untereinander, um den Arbeitsablauf durch krankheitsbedingte Ausfälle nicht zu gefährden.

Da die Beschäftigten in den medizinischen und pflegerischen Berufen bei der Betreuung und Versorgung der Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen eine besondere Verantwortung zukommt, ist dort ein zusätzlicher Schutz vor der Verbreitung der Covid-19 Viren angezeigt. Gerade bei den dort zu betreuenden und zu versorgenden Personengruppen besteht ein hohes Risiko für schwere oder gar tödliche Covid-19 Krankheitsverläufe. Durch die Impfung der Beschäftigten soll ein größtmöglicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 erreicht und so das Risiko gesenkt werden, dass sich Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen mit dem Covid-19 infizieren.

In diesem Zusammenhang ist zwischen dem Bestandspersonal und neu einzustellendem Personal zu unterscheiden. Bei bereits tätigen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber eine Meldung beim Gesundheitsamt über die nicht geimpften/ genesenen Personen vornehmen. Für die übrigen Beschäftigten muss der Arbeitgeber nur die jeweiligen Nachweise im Prüfungsfall vorhalten. Eine Beschäftigung ist weiterhin möglich, solang das zuständige Gesundheitsamt kein Beschäftigungs- und Betretungsverbotes gegen den nicht geimpften Arbeitnehmer erlässt. Ordnungswidrig verhält sich der Arbeitgeber hier, wenn er eine erforderliche Meldung nicht vornimmt oder aber bei späterem Erlass eines Beschäftigungs- und Betretungsverbotes den Arbeitnehmer weiterbeschäftigt.

Anders hingegen bei neu ab 16.03.2022 einzustellenden Personal. Hier liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers vor, wenn Personal auch ohne ein entsprechendes Beschäftigungs- und Betretungsverbot im Unternehmen tätig wird, sofern dieses nicht die Schutzanforderungen des § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19 erfüllt.


Wenn Sie zu diesem Thema Fragen  haben, dann berate ich Sie gern. 


Winnie Behnisch

Rechtsanwältin

Foto(s): Winnie Behnisch

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