Einschaltung eines Detektivs durch den Arbeitgeber

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied neulich über einen Fall, bei dem der Arbeitgeber eine Arbeitnehmerin (eine Sekretärin) von einem Detektivbüro überwachen ließ (Urteil vom 19. Februar 2015, Az. 8 AZR 1007/13).

Die Sekretärin war seit Mai 2011 für den Arbeitgeber beschäftigt. Ab Ende Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Im Verlauf der Erkrankung legte sie nacheinander laufend neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unterschiedlichen Fachärzten vor – auch aufgrund anderer Erkrankungen, darunter ein Bandscheibenvorfall. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers bezweifelte den Bandscheibenvorfall und beauftragte ein Detektivbüro mit der Observation der Sekretärin. Über einen Zeitraum von vier Tagen im Februar 2012 beobachtete der Detektiv unter anderem das Haus der Frau, sie selbst und ihren Mann mit Hund vor dem Haus und den Besuch der Frau in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen angefertigt. Der Detektivbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen.

Das BAG hielt die Überwachung und die Anfertigung der heimlichen Aufnahmen für rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte nach Ansicht des BAG keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt:

Im Hinblick auf das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit als überwachungsrechtfertigende Straftat müssen angesichts des hohen Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung aufgezeigt werden, um den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.“

Solche begründeten Zweifel habe der Arbeitgeber jedoch nicht vortragen können. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden sei. Die vorliegende rechtswidrige Datenerhebung stelle eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.

Das Urteil zeigt, dass die Einschaltung eines Detektivs durch den Arbeitgeber einen begründeten Verdacht erfordert. Insbesondere ist das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu beachten.


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