Einschränkungen bei Arbeitnehmerüberlassung in Russland

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Die Arbeitnehmerüberlassung in Russland wird ab 1. Januar 2016 weitgehend eingeschränkt. Dies regelt Gesetz Nr. 116-FZ vom 5. Mai 2014.

Eine Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages darf nur noch durch akkreditierte Beschäftigungsagenturen erfolgen und durch Unternehmen, die mit dem aufnehmenden Unternehmen verbunden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für ausländische Unternehmen. Sonderregelungen bestehen für Aktiengesellschaften. Für alle übrigen Fälle gilt nunmehr nach Art. 56.1 ArbGB ein allgemeines Leiharbeitsverbot.

Deutsche Muttergesellschaften dürfen demnach Mitarbeiter aus dem Stammhaus auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages an ihre Tochtergesellschaften überlassen. Ausländische Arbeitnehmer bedürfen indes einer Arbeitsgenehmigung, um in Russland arbeiten zu dürfen. Derzeit sieht das russische Migrationsrecht keine Möglichkeit vor, Arbeitsgenehmigungen auch in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist stets ein Arbeitsvertrag mit einem russischen Arbeitgeber erforderlich.

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nur mit Zustimmung des zu überlassenden Arbeitnehmers möglich. Darüber hinaus ist eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abzuschließen. Die Arbeitsbedingungen des zu überlassenden Arbeitnehmers dürfen im aufnehmenden Unternehmen nicht schlechter sein als beim überlassenden Unternehmen. Dies gilt selbstverständlich auch für die Vergütung des Arbeitnehmers.

Eine Arbeitnehmerüberlassung als Ersatz für streikende Arbeitnehmer, in der Insolvenz oder für Unternehmen, die Teilzeitbeschäftigung zur Vermeidung von Massenentlassungen eingeführt haben, wie auch als Ersatz für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit rechtmäßig zeitweilig niedergelegt haben, ist unzulässig. Darüber hinaus bestehen weitere Einschränkungen.

Das Entleihunternehmen bleibt trotz der Arbeitnehmerüberlassung haftbar, z.B. für Gehaltszahlungen, Abfindungen und bezahlten Urlaub.

Das Gesetz enthält detaillierte Regelungen über die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung durch Beschäftigungsagenturen. Keine genaueren Regelungen sind bisher für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen vorgesehen. Das Gesetz verweist vielmehr auf ein noch zu verabschiedendes Spezialgesetz, das diese Fragen regeln soll. Wie die Regelungen für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Unternehmen ausgestaltet werden, lässt sich daher derzeit noch nicht abschätzen. Obwohl das Gesetz insgesamt die Arbeitnehmerüberlassung einschränkt, sorgt es dennoch für mehr Klarheit, wie diese auf rechtlich zulässigem Wege erfolgen kann.


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